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StPO § 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung

Strafprozeßordnung

(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.

(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.

(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.

(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 257/23
26. Oktober 2023
5 StR 257/23 26. Oktober 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - GSSt 1/23
23. Mai 2023
GSSt 1/23 23. Mai 2023
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 24/21, 18 Qs 25/21
24. Januar 2022
18 Qs 24/21, 18 Qs 25/21 24. Januar 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 224/21
2. Juni 2021
6 StR 224/21 2. Juni 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 533/19
13. Mai 2020
4 StR 533/19 13. Mai 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - IV-2 RBs 79/17
18. Mai 2017
IV-2 RBs 79/17 18. Mai 2017