Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 335/99

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn, die durch Urteil des Amtsgerichts vom 10. November 1993 erfolgte Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.


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Zitiert von

Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 2595/12
20. März 2013
2 BvR 2595/12 20. März 2013

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