Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 159/99

Tenor

Die weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 14. Juni 1999 gegen

die Zurückweisung ihrer gegen die Ablehnung ihres Antrages auf

Prozeßkostenhilfe gerichteten Beschwerde durch den Beschluß der 2.

Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1999 - 2 T 69/99 -

wird als unzulässig verworfen.


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