Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 35/01
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die formell einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, weil die in dem angefochtenen Urteil erlassene einstweilige Verfügung mangels rechtzeitiger Vollziehung (§§ 936, 926 Abs. 2 ZPO) aufzuheben ist.
3Dass die im Urteilsverfahren erlassene einstweilige Verfügung der Vollziehung bedarf, entspricht der - auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen - herrschenden Meinung, an der festzuhalten ist (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 55. Kapitel Rdn. 38 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 929 Rdn. 18). Ein solcher, in aller Regel durch Parteizustellung zu bewerkstelligender Vollziehungsakt, mit dem der Gläubiger seinen Willen dokumentiert, von der Verbotsverfügung Gebrauch zu machen und diese durchzusetzen, fehlt hier. Die Urteilsverfügung wurde vielmehr allein im Amtsbetrieb zugestellt, was indessen nicht als Vollziehungsakt anzuerkennen ist (vgl. Teplitzky, a.a.O., Rdn. 42 m.w.N.). Fraglich kann danach nur sein, ob eine derartige Vollziehung nach den auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als bloße Förmelei entbehrlich ist, weil die Schuldnerin das titulierte Unterlassungsgebot bereits freiwillig endgültig erfüllt und die Gläubigerin so gestellt hat, wie diese bei Vollziehung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung stehen würde. In dieser Situation müsste es sich die Schuldnerin, die den Titel bereits freiwillig erfüllt hat, zudem als ein widersprüchliches und als treuwidrig zu qualifizierendes Verhalten entgegenhalten lassen, wenn sie sich auf eine fehlende Vollstreckung des Titels beruft. Eine solche Fallkonstellation liegt nach dem Schreiben der Schuldnerin vom 21.02.2000 im Streitfall indessen nicht vor. Die Schuldnerin hat darin zwar mitgeteilt, dass sie dem titulierten Unterlassungsgebot zunächst Folge geleistet und ihre Kataloge geändert hat. Zugleich hat sie indessen angekündigt, gegen die Urteilsverfügung vorzugehen und die hiergegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen zu wollen. Sie ist der einstweiligen Verfügung bzw. dem darin titulierten Verbot daher lediglich unter dem Vorbehalt einer weiteren rechtlichen Überprüfung im Rahmen noch zu ergreifender Rechtsmittel nachgekommen, so dass von einer (endgültigen) Erfüllung des Unterlassungsanspruchs keine Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund erschöpfte sich die Durchsetzung der einstweiligen Verfügung durch die Antragstellerin keineswegs in einer bloßen Förmelei und stellt es sich auch nicht als widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin dar, wenn sie sich nunmehr auf die fehlende Vollziehung der einstweiligen Verfügung beruft. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1985, 508/509) rechtfertigt dabei keine abweichende Beurteilung, weil diese sich mit dem hier indessen nicht betroffenen Fall befasst, dass der zu fortlaufenden Unterhaltsleistungen verpflichtete Schuldner die erste Unterhaltsleistung freiwillig zahlt, so dass hinsichtlich dieser Unterhaltsrate die Vollziehung der Geldleistungsverfügung als überflüssig erachtet wurde. So liegt der Fall hier aber nicht, da es vorliegend um die Vollziehung eines dauerhaft einzuhaltenden Verbots geht.
4Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
5Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- FamRZ 1985, 508 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 545 Revisionsgründe 1x