Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 31/03

Tenor

Das als sofortige weitere Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.10.2002 - 1 T 382/02 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 4. hat dem Beteiligten zu 2. die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.


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