Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 8/01

Tenor

1) Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.12.2000 - 6 T 337-340/00 wird, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Pflegschaftsanordnungen richtet, als unzulässig verworfen.

2) Soweit sich ihre weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der vormundschaftlichen Genehmigungen richtet, wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.12.2000 - 6 T 337-340/00 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch wegen der Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.


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