Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 29/03

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.01.2003 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 33/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main (90. Einzelrichter) - 32 C 586/21 (90)
20. Mai 2022
32 C 586/21 (90) 20. Mai 2022

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