Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 36/03

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.02.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 185/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (5. Zivilsenat) - 5 U 15/20
25. März 2021
5 U 15/20 25. März 2021

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