Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 211/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.9.2001 (10 O 589/98) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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