Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 10/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln (82 O 148/03) vom 26. Januar 2004 in der Fassung der Abhilfebeentscheidung vom 16. Februar 2004 insoweit abgeändert, als die angeordnete Ergänzung des Buchauszuges keine Angaben zu Geschäften enthalten muss, welche von der Schuldnerin selbst über Teleshopping-Kanäle sowie über Versandhäuser abgewickelt worden sind. Auch insoweit wird der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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