Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 2/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 275/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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