Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 90/03
Tenor
Das am 24.9.2004 verkündete Urteil des Senats wird wie folgt ergänzt:
Das am 26.3.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln 4 O 236/94 - wird im Kostenpunkt dahin ergänzt, daß die Kosten der Berufungsverfahren OLG Köln 20 U 18/95 und 20 U 107/98 der Klägerin auferlegt werden.
Die Kosten des Ergänzungsverfahrens trägt die Klägerin.
1
G r ü n d e:
2Im Urteil vom 17.11.1995 - 20 U 18/95 - und vom 21.5.1999 - 20 U 107/98 - hat der Senat Teilurteile des Landgerichts, die im vorliegenden Rechtsstreit ergangen waren, aufgehoben und die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren jeweils dem Landgericht übertragen. Im Urteil vom 26.3.2003 hat das Landgericht in der Sache abschließend entschieden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist im Urteil des Senats vom 24.9.2004 zurückgewiesen worden.
3Die Beklagte hat hinsichtlich der Kosten der beiden voraufgegangenen Berufungsverfahren die Ergänzung des Urteils nach § 321 Abs. 1 ZPO beantragt. Der Antrag ist fristgerecht eingegangen. Er führt zu der ausgesprochenen Ergänzung.
4Das Landgericht hat in dem Urteil, das Gegenstand des letzten Berufungsverfahrens war, den Kostenpunkt teilweise übergangen, indem es über die Kosten der beiden voraufgegangenen Berufungsverfahren entgegen der jeweiligen Entscheidung des Senats nicht entschieden hat. Bei der Klärung dieses Punktes berücksichtigt der Senat, daß § 321 Abs. 1 ZPO nur bei einer Entscheidungslücke eingreift, nicht hingegen bei einer bewussten Entscheidung (vgl. Zöller, § 321, Rdn. 2 m.w.N.). Eine solche Lücke liegt vor. Das ergibt die Auslegung des Urteils vom 26.3.2003. Mag auch das Landgericht eine Kostenentscheidung erlassen haben, so erfasst diese die Kosten der beiden Berufungsverfahren dennoch nicht. Anderes folgt insbesondere nicht aus dem Wortlaut des Kostentenors, der sich auf sämtliche Kosten des Rechtsstreits und damit auch auf die beiden Berufungsverfahren bezieht. Denn der für das Verständnis des Tenors mit maßgebliche Inhalt des Urteils zeigt, daß insoweit keine Entscheidung ergangen ist. Das Landgericht hat die ausgeworfene Kostenquote ersichtlich nur nach dem Verhältnis der Streitwerte von Klage und Widerklage gebildet, wie sie auf S. 23 des Urteils festgesetzt worden sind. Eine irrtümliche, aber bewusste Übertragung dieser Quote auf die Kosten der beiden Berufungsverfahren scheidet aus. Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26.3.2003 lassen keinen Hinweis darauf erkennen, daß das Landgericht hierzu überhaupt Erwägungen angestellt hat. Mit den Teilansprüchen, die Gegenstand dieser Verfahren waren, ist die Klägerin zudem vollständig unterlegen. Hätte das Landgericht auch nur ansatzweise bedacht, daß wegen der betreffenden Kosten nach Maßgabe des Erfolgs in der Hauptsache eigenständig zu entscheiden ist, wäre die Kostenverteilung zugunsten der Beklagten anders ausgefallen.
5Die damit vorhandene Entscheidungslücke im landgerichtlichen Urteil ist zugleich eine Entscheidungslücke im Berufungsurteil des Senats. Sie betrifft im Sinne des § 321 Abs. 1 ZPO ebenfalls den Kostenpunkt. Der Senat hatte aufgrund der von der Klägerin eingelegten Berufung die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 308 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BGH, NJW-RR 1995, S. 1211). Das umfasst auch die Überprüfung auf das Vorhandensein einer Lücke (vgl. Zöller, § 321, Rdn. 8). Der Senat hat bei der Urteilsfindung die betreffende Kostenfrage seinerseits versehentlich übergangen. Eine bewusste Kostenentscheidung dahin, daß mit der Bestätigung des angefochtenen Urteils dessen Kostenentscheidung sich auch auf die Kosten der beiden Berufungsverfahren beziehen solle, ist nicht erlassen worden. Vielmehr war erst eine vom 30.9.2004 datierende Anfrage der zuständigen Kostenbeamtin (Bl. 958 d.A.) der Anlass für den Senat, sich mit der Frage näher zu befassen.
6Die alsdann gegen die Klägerin zu erlassende Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Endergebnis des Rechtsstreits und damit aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die getrennte Entscheidung über die Kosten der beiden Berufungen ist zulässig, weil diese Kosten getrennt abgerechnet werden können. Die Kosten des Ergänzungsverfahrens, die nur in Auslagen bestehen können, trägt die Klägerin nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
7Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil das Revisionsgericht bei einem Rechtsmittel gegen die Hauptsachenentscheidung seinerseits über die Kostenfrage vom Amts wegen befindet.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 O 236/94 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 18/95 2x (nicht zugeordnet)
- 20 U 107/98 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 321 Ergänzung des Urteils 3x
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x