Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 163/04

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.07.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 42 O 177/03 – wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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