Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 244/04
Tenor
Das am 12. Juli 2005 verkündete Urteil des Senats wird gemäß § 321 ZPO dahin ergänzt, dass der zweite Absatz des Tenors wie folgt lautet:
Der Beklagte wird verurteilt, ab April 2003 an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 162 € sowie Zinsen auf 2.592 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2003 zu zahlen.
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G r ü n d e
2Bei der Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2005 ist der Zinsanspruch der Klägerin übergangen worden. Die Klägerin hatte als Nebenforderung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht. Den zu verzinsenden Betrag hatte sie aus dem beantragten Unterhalt von monatlich 663 € für die Zeit von April 2003 bis Juli 2004 mit 10.608 € errechnet und den 1. Dezember 2003 als mittleren Verzugsbeginn angegeben.
3Die Zinsforderung ist nach §§ 286, 288 BGB berechtigt, jedoch nur auf den der Klägerin zustehenden Unterhalt von monatlich 162 €. Der Unterhaltsrückstand für die Zeit von April 2003 bis Juli 2004 beträgt 162 € * 16 = 2.592 €, für nachfolgende Unterhaltszeiten ist kein Zinsantrag gestellt.
4Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. August 2005 ferner eine Klarstellung dahin begehrt, dass der laufende Unterhalt ab August 2004 monatlich im Voraus zu zahlen ist, ergibt sich das allein schon aus dem Gesetz (§ 1612 Absatz 3 Satz 1 BGB). Da es sich um die normale Form der Unterhaltsgewährung handelt (Jauernig, BGB, 11. Auflage § 1612 Rdn. 2), bedarf diese Zahlungsweise keiner besonderen Erwähnung.
Zitiert von
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