Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 187/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. September 2004 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 634/03 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 23. August 2005 – 9 U 187/04 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Vorschußanspruch seiner Prozeßbevollmächtigten gemäß Rechtsanwaltskostennote vom 17.10.2003 in Höhe von 7.607,28 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/3 und der Beklagten 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 15/18
12. Juni 2018
9 U 15/18 12. Juni 2018

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