Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 15/18

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.11.2017 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln  - 24 O 210/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung 1. Instanz der Klägerseite gegen die E Bank mit folgenden Anträgen zu übernehmen:

1.       Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 24.03.2004 mit der Darlehensnummer 61xx30xx10 über ursprünglich 43.500,00 € keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – (mehr) herleiten kann.

2.       Es wird festgestellt, dass die Klägerseite an die Beklagte aufgrund der entstandenen Rückgewährschuldverhältnisse und der in diesem Zusammenhang erklärten Aufrechnung zum Stichtag 01.05.2016 keinen über einen Betrag i.H.v. 33.368,15 € hinausgehenden Betrag zu zahlen hat.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Nutzungsentschädigung i.H.v. 4.993,04 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem Stichtag 01.05.2016 zu zahlen.

4.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme der noch offenen Valuta aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet und ihren Zinsanspruch zum Stichtag 01.05.2016 verloren hat.

Hilfsweise

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme der noch offenen Valuta aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet und in der Zeit zwischen dem Stichtag 01.05.2016 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf Verzinsung entsprechend dem für den jeweiligen Monat einschlägigen MFI-Zinssatz der Deutschen Bundesbank – Rubrik Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von 5-10 Jahren – hat.

Äußerst hilfsweise

Es wird festgestellt, dass die Beklagte in der Zeit zwischen dem Stichtag 01.05.2016 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf Verzinsung i.H.v. 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB entsprechend § 297 BGB hat.

5.       Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerseite eine löschungsfähige Quittung in Höhe von 43.500,00 € betreffend die Grundschuld, Grundbuch von Xdes Amtsgerichts Köln, Blatt 1xx6, Flur 3, Flurstück 125, binnen 7 Tagen nach Zahlung von 33.368,15 € zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)


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Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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