Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 40 HEs 7 - 10/06

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus wird mit der Maßgabe angeordnet, dass der Angeklagte C. O. hinsichtlich 13 Taten (Fälle 6 bis 18 der Anklage) und der Angeklagte R. hinsichtlich sechs Taten (Fälle 14 bis 19 der Anklage) dringend verdächtig ist.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.


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