Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 170/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.09.2005 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 10 O 125/04 - abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 170.336,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42% und die Beklagte zu 58 %.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der gegnerischen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e :

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