Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 17/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Dezember 2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 288/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer X**-**********-*) für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 2004 (Az: 20 O 8814/02) bedingungsgemäßen Rechtsschutz zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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