Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 213/06

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den

Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln

vom 20.09.2006 – 1 T 207/06 – wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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