Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 36/07

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. Mai 2007 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. März 2007 – 6 T 358/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22. November 2005 werden der Beschluss der Rechtspflegerin vom 14. November 2005 - Grundbuch von Altenrath Bl. 0898 des Amtsgerichts Siegburg – sowie die Kostenrechnung des Grundbuchamts vom 23. November 2005 aufgehoben.


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