Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 172/06

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.9.2006 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 156/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gegenstandwert für das Berufungsverfahren wird auf 122.710,04 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.


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