Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 204/04

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 24.11.2004 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 453/03 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf einen bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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