Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 38/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.06.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 198/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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