Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 7/05
Tenor
Die Nichtigkeitsklage des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 06.04.2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Nichtigkeitsklage trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
2I.
3Das Unternehmen „Q GmbH“, deren Geschäftsführer der Beklagte war, hat mit Vertrag vom 29.09.2002 (Bd. I Bl. 68 ff. d. A.) von der „X GmbH“ den Warenbestand und weitere Teile ihrer Aktiva zu einem Kaufpreis in Höhe von 750.000 € erworben. In diesem Zusammenhang zeichnete der Beklagte am 14.05.2003 einen von der „Verwaltung X GmbH, L“ ausgestellten Wechsel über 350.000 € (Bd. V Bl. 352 d. A.).
4Nachdem der Beklagte diesen Wechsel bei Vorlage nicht eingelöst hatte, ist er deswegen von der „X GmbH Verwaltung“ auf Zahlung in Anspruch genommen worden. Die Klage war erfolgreich (Bd. I Bl. 170 ff. d. A.); die dagegen gerichtete Berufung hat der Senat durch Urteil vom 06.04.2006 (Bd. III Bl. 560 ff. d. A.) im wesentlichen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 06.03.2007 (VIII ZR 289/06) als unzulässig verworfen (Bd. IV Bl. 59 d. A.). Wegen der Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die vorbezeichneten Urteile Bezug genommen. In diesen wird die Klägerin jeweils als „X GmbH“ bezeichnet.
5Mit Schriftsatz vom 03.09.2008 (Bd. V Bl. 444 ff. d. A.) hat der Beklagte persönlich Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Senats vom 06.04.2006 erhoben. Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat sich sein jetziger Prozessbevollmächtigter für ihn bestellt und sich den bis dahin erfolgten Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht. Der Beklagte meint, beim Erwerb des Möbelgeschäfts über das Alter der übernommenen Ware getäuscht worden zu sein. Inzwischen wurde deswegen gegen die damaligen Geschäftsführer der Verkäuferin Anklage wegen Betruges erhoben (Bd. VI Bl. 537 ff. d. A.). Er stützt die Nichtigkeitsklage auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, weil „die klagende Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war und die Prozessführung weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigen konnte, da sie ausweislich des Handelsregisters L zu keinem Zeitpunkt existiert hat“. (Bd. V Bl. 444 d. A.).
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage unter Aufhebung des Urteils des Senats vom 06.04.2006 abzuweisen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen.
10II.
111. Die Nichtigkeitsklage war gemäß § 589 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Die Klage ist nicht innerhalb der Frist von einem Monat seit Kenntnis von dem Anfechtungsgrund (§ 586 Abs. 1, 2 ZPO) erhoben worden. Der Beklagte will den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geltend machen, weil er meint, dass die Klägerin mangels Eintragung im Handelsregister mit den Firmenbezeichnungen, die sich aus der Klage und dem Wechsel ergeben, gar nicht existent gewesen sei. Diese Umstände waren dem Kläger allerdings nicht erst seit Herbst 2008, sondern bereits deutlich früher bekannt, denn er hat sie bereits früher in anderem Zusammenhang in Schreiben an das Gericht vorgetragen, nämlich
12- mit Schriftsatz vom 20.11.2007:
13„Nun verklagte eine handelsrechtlich nicht eingetragene ‚X GmbH’ den Unterzeichner auf Zahlung aus dem gefälschten Wechsel zugunsten der handelsrechtlich inexistenten ‚Verwaltung X GmbH’.“ (Bd. III Bl. 618 d. A.)
14- und mit Schriftsatz vom 08.04.2008:
15„Der Beschluss richtet sich an 2 Parteien, von denen die eine, die Klägerin und Antragsgegnerin weder geschäfts- noch rechtsfähig ist oder war. Bei ‚X GmbH’ handelt es sich um eine für illegale Zwecke genutzte ‚Scheinfirma’, die zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen war.“ (Bd. V Bl. 302 d. A.)
162. Die Klage wäre aber auch unbegründet, denn dem Beklagten fehlt die Aktivlegitimation. Für den von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegt die Aktivlegitimation nur bei der Partei, die nicht ordnungsgemäß vertreten war, weil nur diese beschwert sein kann (BGH NJW 1974, 2283).
17III.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
19IV.
20Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Entscheidung hat keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
21V.
22Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VIII ZR 289/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 579 Nichtigkeitsklage 3x
- ZPO § 589 Zulässigkeitsprüfung 1x
- ZPO § 586 Klagefrist 1x
- NJW 1974, 2283 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x