Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 218/08

Tenor

I.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.10.2008 verkündete Ur-teil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 5/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten, zu unterlassen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel im Rahmen von Gewinnspielen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), wenn dies geschieht wie folgt:

II.) Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.) Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 168/11
19. Juni 2013
168/11 19. Juni 2013
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 285/11
28. März 2011
21 L 285/11 28. März 2011

Referenzen