Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 68/09

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18. März 2009 abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Be-zeichnung

"Enzymix"

für Nahrungsergänzungsmittel zu verwenden.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich, chronolo-gisch und in übersichtlicher Form gegliedert Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1, insbesondere

a) den Zeitraum von Verletzungshandlungen,

b) die Anzahl der hergestellten und in Verkehr gebrachten Nahrungsergänzungsmittel,

c) die Benutzung der Bezeichnung in der Werbung, einschließlich der Benutzung in Katalogen und im Internet, unter Angabe des Werbezeitraums, des Verbreitungsgebiets sowie der Auflagenhöhe,

d) Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer,

e) den dadurch erzielten Gewinn, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren.

3. Die Beklagten werden verurteilt, über den Gewinn gemäß vorstehender Ziff. 2 e) Rechnung zu legen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz jed-weden Schadens verpflichtet sind, der der Klägerin wegen Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 entstanden ist oder künftig entsteht.

5. Die Widerklage der Beklagten zu 1 wird abgewiesen.

2.) Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 1 zu 100 %, dabei zu 87 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 100.000 € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 10.000 €.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.


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