Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 9 W 77/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.08.2009 gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Vorsitzender als Einzelrichter) vom 03.07.2009 - 30 OH 5/08 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.09.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.


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