Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 U 56/10

Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.3.2010 (24 O 525/09) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die zulässige Berufung nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg hat, die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).


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