Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 U 101/10

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. August 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (8 O 75/10) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung werden dem Beklagten auferlegt.


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