Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 55/11

Tenor

Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin – jeweils eingelegt gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25.02.2011 – 15 O 123/10 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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