Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - II-4 UFH 4/11
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10.10.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (35 FH 2/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf unter 600 € EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem der Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren zurückgenommen wurde.
4Allerdings richtet sich die Kostenentscheidung im vereinfachten Verfahren nicht nach §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG, sondern nach § 243 FamFG. Das vereinfachte Verfahren gehört nach seinem Sinn und seiner Stellung zu den Unterhaltssachen im Sinne des § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und damit gemäß § 112 Nr.1 FamFG zu den Familienstreitsachen (vgl. Giers in Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17.Aufl., 2011, § 249 Rn. 6). Die Kosten des vereinfachten Verfahrens sind deshalb dem Grunde nach unter Berücksichtigung der in § 243 FamFG erwähnten Kriterien zu verteilen (vgl. Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 253, Rn. 8; Giers in Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17.Aufl., 2011, § 253 Rn. 10).
5Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 243 FamFG, dass eine Kostenerstattung trotz der Rücknahme des Antrags durch das antragstellende Kind nicht stattfindet. Veranlassung zur Einleitung eines Unterhaltsverfahrens hat der Antragsgegner dadurch gegeben, dass er den – wie sich nachträglich herausstellte - bereits titulierten Kindesunterhalt nicht mehr zahlte. In der darauf folgenden vorgerichtlichen Korrespondenz gingen beide Beteiligten davon aus, dass ein Titel über Kindesunterhalt nicht besteht. Von dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner konnte – ebenso wie von der Kindesmutter - erwartet werden, dass er das Jugendamt als Beistand seines Kindes zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens über das Vorhandensein einer Jugendamtsurkunde informiert. Der Antragsgegner war bereits vorgerichtlich anwaltlich vertreten, wie sich aus dem Aufforderungsschreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten an die Kindesmutter vom 27.10.2010 ergibt. Das „zufällige“ Auffinden einer Kopie der Jugendamtsurkunde erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner von seinen Verfahrensbevollmächtigten vorgerichtlich in der Kindesunterhaltssache umfassend beraten wurde und deshalb Veranlassung hatte, seine Unterlagen bereits vor dem ersten Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2010 durchzusehen. Unter Abwägung aller Umstände entspricht es deshalb billigem Ermessen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
6Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
7Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 35 FH 2/11 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 112 Familienstreitsachen 1x
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 2x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x