Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 48/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.03.2011 verkündete Schlussurteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 350/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 114.976,12 € festgesetzt.


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