Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 111/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 2011 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 209/10 – wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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