Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
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ZPO § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
Zivilprozessordnung
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