Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 296/11

Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 04.10.2011 - 8 O 533/09 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckung nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu einem Sechstel, die Beklagte zu fünf Sechsteln.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags Höhe leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 189/14
26. Juni 2014
2 Ws 189/14 26. Juni 2014

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