Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 142 /12

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den am 28.06.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (402 F 182/12) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Antragsgegner, ihnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde zurückgewiesen.


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