Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 U 37/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.03.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 200/11 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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