Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 209/12

Tenor

  • 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn – 30 O 14/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.756,02 € nebst 5% Zinsen aus 19.179,07 € seit dem 01.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 3.114,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

  • 3.      Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

  • 4.      Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es durch diese Entscheidung aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e :

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