ZPO § 1068 Zustellung durch die Post

Zivilprozessordnung

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.

(2) Sofern die ausländische Übermittlungsstelle keine besondere, im deutschen Recht vorgesehene Form der Zustellung wünscht, kann ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu veranlassen hat, ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 9/16
25. Oktober 2016
9 U 9/16 25. Oktober 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZB 21/15
13. September 2016
VI ZB 21/15 13. September 2016