Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 WF 129/13
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht- Brühl vom 23.7.2003 – 33 F 80/13 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Mit der am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Antragsschrift der Antragstellerin vom 19.3.2013 hat diese die Scheidung der mit dem Antragsgegner bestehenden Ehe beantragt und zu den Einkommensverhältnissen der Beteiligten angegeben, sie selbst beziehe neben ihren Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 400,- EUR monatlich Grundsicherung in Höhe von 225,50 EUR monatlich. Der Antragsgegner verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,- EUR. Im Rahmen der Bewilligung der seitens der Antragstellerin beantragten Verfahrenskostenhilfe hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für die Ehesache vorläufig antragsgemäß auf 6.376,50 EUR festgesetzt.
4Nachdem die Antragstellerin den Scheidungsantrag mit am 19.6.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 18.6.2013 (Bl. 14 d.A.) zurückgenommen hat, hat das Amtsgericht im Rahmen des Kostenbeschlusses vom 23.7.2013 (Bl. 20 d.A.) den Verfahrenswert auf 5.700,- EUR festgesetzt und dies damit begründet, SGB-Leistungen seien nicht zu berücksichtigen.
5Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 20.9.2013 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
6II.
7Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Wertfestsetzung des Familiengerichts ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
8In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert zutreffend allein auf Grundlage der Erwerbseinkünfte der Beteiligten auf 5.700,00 EUR festgesetzt (1.500,00 EUR + 400,- EUR = 1.900,- EUR; 1.900,- EUR x 3 = 5.700,00 EUR) und die seitens der Antragstellerin bezogene Grundsicherung vom 225,50 EUR monatlich unberücksichtigt gelassen.
9Gem. § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
10Als Nettoeinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind vorliegend allein die Erwerbseinkommen der Beteiligten anzusehen. Dagegen stellen Sozialleistungen wie die von der Antragsgegnerin nach dem SGB II bezogenen Grundsicherungsleistungen kein im Rahmen von § 43 Abs. 2 FamGKG berücksichtigungsfähiges Einkommen dar (so auch OLG Naumburg, Beschluss vom 3.6.2011, 3 WF 150/11, zitiert nach juris, Rn. 2 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 7.5.2010, 10 WF 68/10, zitiert nach juris, Rn. 8-15; OLG Hamm, Beschluss vom 25.7.2011, ( WF 8/11, zitiert nach juris, Rn. 2 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 27.9.2011, 4 WF 103/11, zitiert nach juris, Rn. 4-10; OLG Celle, Beschluss vom 15.8.2011, 12 WF 104/11, zitiert nach juris, RN. 8-15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.4.2013, 6 WF 59/13, zitiert nach juris, Rn. 2 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.1.2006, 3 WF 298/05 zitiert nach juris, Rn. 6 f.).
11Bereits durch den Wortlaut der Vorschrift, nämlich die Bezeichnung „Nettoeinkommen“ wird klargestellt, dass auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten abgestellt werden soll, was auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten wird durch das Erwerbseinkommen, nicht aber durch staatliche Transferleistungen ohne Lohnersatzfunktion bestimmt, welche lediglich die Aufgabe haben, den Grundbedarf zu sichern, ohne sich an der Höhe des zuvor erworbenen Lebensstandards zu orientieren.
12Gegen die Berücksichtigung von Sozzialleistungen spricht zudem, dass ansonsten die gesetzliche Regelung des § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG, wonach der Wert nicht unter 2.000 € angenommen werden darf, ins Leere liefe, da unter Einschluss der binnen drei Monaten gewährten Sozialleistungen diese Grenze nahezu stets überschritten würde.
13Dass der Begriff des Einkommens i. S. d. § 115 ZPO auch die nach dem SGB II gewährten Leistungen umfasst, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Regelungsgegenstand und Zielsetzung der Vorschriften unterscheiden sich zu sehr, als dass der Wertung des § 115 ZPO bei Auslegung von § 43 FamGKG nennenswerte Bedeutung beigemessen werden könnte. Während die Zielrichtung des § 115 ZPO darin liegt, die Fähigkeit des Antragstellers zur Aufbringung der Verfahrenskosten zu bemessen, soll § 43 FamGKG die Gebührenhöhe nach sozialen Gesichtspunkten unter vorrangiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse regeln. Da § 43 FamGKG anders als § 115 ZPO nicht auf die Bedürftigkeit sondern auf die Belastbarkeit abstellt, entspricht es der Zielrichtung der Vorschrift auch eher, bei geringen eigenen Einkommen geringe Gebühren festzusetzen, als die Gebührenhöhe durch die Berücksichtigung staatlicher Transferleistungen zu erhöhen.
14An der mit Beschluss vom 17.12.2008 vertretenen Gegenauffassung (OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2008, 12 WF 167/08, zitiert nach juris, Rn. 5-11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.1.2011, 5 WF 178/10, zitiert nach juris, Rn. 6-10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.3.2013, 9 WF 38/13, zitiert nach juris, Rn. 9) hält der Senat demgemäß nicht länger fest.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
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Referenzen
- FamGKG § 32 Verzögerung des Verfahrens 1x
- FamGKG § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts 2x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 4x
- FamGKG § 43 Ehesachen 6x
- 33 F 80/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 WF 150/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 WF 68/10 1x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 5 WF 178/10 1x
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