FamGKG § 32 Verzögerung des Verfahrens

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Wird in einer selbständigen Familienstreitsache außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden eines Beteiligten oder seines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Verfahrens durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Beteiligten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder dem Vertreter stehen der Nebenintervenient und sein Vertreter gleich.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (4. Senat) - 13 WF 57/18
3. Juli 2018
13 WF 57/18 3. Juli 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 5 UF 222/14
13. August 2015
5 UF 222/14 13. August 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 93/14
5. September 2014
6 WF 93/14 5. September 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 8/14
25. Februar 2014
6 WF 8/14 25. Februar 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 WF 129/13
17. Oktober 2013
12 WF 129/13 17. Oktober 2013
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 WF 200/13
19. Juni 2013
15 WF 200/13 19. Juni 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 WF 646/11
5. Juli 2011
7 WF 646/11 5. Juli 2011