Wird in einer selbständigen Familienstreitsache außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden eines Beteiligten oder seines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Verfahrens durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Beteiligten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder dem Vertreter stehen der Nebenintervenient und sein Vertreter gleich.
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FamGKG § 32 Verzögerung des Verfahrens
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Referenzen
- § 335 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Senat für Familiensachen) - 7 WF 116/22
27. September 2022
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7 WF 116/22 | 27. September 2022 |
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Beschluss vom Amtsgericht Melsungen (55. Einzelrichter) - 55 F 977/20 UV
10. Juni 2022
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55 F 977/20 UV | 10. Juni 2022 |
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Beschluss vom Amtsgericht Bottrop - 13 F 17/18
12. April 2018
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13 F 17/18 | 12. April 2018 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 UF 258/16
28. April 2017
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4 UF 258/16 | 28. April 2017 |