Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 X (Not) 5/13
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung des Antragstellers durch Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.7.2013 (I c Sch 172) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten um die Aussetzung einer vorläufigen Amtsenthebung.
4Der Antragsteller ist seit dem 1.8.1983 Notar auf Lebenszeit im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Amtssitz in Haan.
5Mit Disziplinarverfügung vom 21.1.2002 verhängte der Präsident des Landgerichts Wuppertal gegen den Antragsteller einen Verweis, weil er im Jahre 1998 unter vorsätzlichem Verstoß gegen § 17 Abs. 2a BeurkG Bauträgerverträge sachwidrig in Angebot und Annahme aufgespalten sowie bei der Beurkundung von Kaufverträgen vollmachtlose Vertreter eingesetzt hatte.
6Im Anschluss an eine im Oktober und Dezember 2009 durchgeführte Geschäftsprüfung wurde durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Wuppertal vom 22.7.2010 gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren wegen der Nichtbeitreibung von Gebühren eingeleitet, das durch Verfügung vom 5.11.2010 um den Vorwurf der Kostenerhebung trotz unrichtiger Sachbehandlung erweitert wurde. In dem (vorläufigen) Abschlussvermerk vom 1.6.2011 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf fehlerhafter Beurkundung von Maklerklauseln ausgedehnt. Aufgrund eines Schreibens des Präsidenten der Rheinischen Notarkammer vom 13.9.2011 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Antragsteller von 2002 bis 2009 Notargebühren in Höhe von mehr als 400.000,00 € nicht beigetrieben haben soll. Nach Durchführung einer Sondergeschäftsprüfung am 19.10.2011 erfolgte daraufhin durch Verfügung vom 3.1.2012 eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wegen nicht erfolgter bzw. verzögerter Betreibung von Notargebühren sowie unzulässiger Stundungs- und Gebührenverzichtsvereinbarungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zu dem Verfahren 2 X (Not) 4/13 beigezogenen Disziplinarakten Bezug genommen.
7Mit Schriftsatz vom 17.7.2013 erhob die Antragsgegnerin in dem bei dem entscheidenden Notarsenat anhängigen Verfahren 2 X (Not) 4/13 gegen den Antragsteller eine Disziplinarklage mit dem Ziel einer Entfernung aus dem Amt. Mit Verfügung vom selben Tage, dem Antragsteller zugestellt am 25.7.2013, ordnete die Antragsgegnerin die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers an. Wegen des genauen Inhalts dieser Verfügung wird auf Bl. 54 ff. GA verwiesen.
8Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die vorläufige Amtsenthebung zu Unrecht angeordnet worden sei. Er meint, dass die Disziplinarklage nicht die endgültige Entfernung aus dem Amt erwarten lasse und die vorläufige Amtsenthebung nicht im Sinne der BGH-Rechtsprechung zur Abwehr für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sei und auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, dass die beanstandete Beurkundung von Maklerklauseln jedenfalls keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle. Die objektive Unzulässigkeit der von ihm verwendeten Klauseln sei jedenfalls nicht zweifelsfrei, zumindest sei ihm allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen, was jedenfalls wegen Unverhältnismäßigkeit keine (sofortige) Entfernung aus dem Amt rechtfertige. Hinsichtlich des Vorwurfs der nicht erfolgten bzw. verzögerten Beitreibung von Notargebühren meint der Antragsteller, dass er von einer (unmittelbaren) Beitreibung habe absehen dürfen, weil die Forderungen uneinbringlich und/oder zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund der jeweils angespannten finanziellen und wirtschaftlichen Situation der Kostenschuldner, zu der er nähere Angaben macht, die zwangsweise Beitreibung der Forderungen nicht erfolgreich gewesen wäre. Auch insoweit sei ihm allenfalls Fahrlässigkeit anzulasten und er habe sich auf den jedenfalls vertretbaren Standpunkt stellen dürfen, im Rahmen des ihm als Notar zustehenden Freiraums eine eigenständige Entscheidung in Bezug auf die konkrete Art und Weise der Gebührenbeitreibung treffen zu dürfen. Allerdings relativiere er nunmehr seine bisherige Auffassung dahingehend, dass er ab sofort unter Zurückstellung der bislang von ihm vertretenen Rechtsauffassung seine Kosten entsprechend den Vorgaben der Aufsichtsbehörden erheben und ggf. zwangsweise beitreiben werde. Der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf, in der unzureichenden Beitreibung der Notargebühren liege ein Verstoß gegen die Grenzen des Werberechts der Notare, sei unberechtigt. Schließlich ist der Antragsteller der Auffassung, dass die existenzvernichtende Entfernung aus dem Amt auch unverhältnismäßig und mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre. Die Verfolgung von Rechtsansichten, die von denen der Aufsichtsbehörde abweichen, stelle keine schwerwiegende Berufspflichtverletzung dar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die einzelnen Pflichtverletzungen zu einem großen Teil bereits lange zurücklägen und er sich im Disziplinar- und Dienstaufsichtsverfahren nicht uneinsichtig gezeigt habe, sondern den Beanstandungen des Präsidenten des Landgerichts Wuppertal und der Antragsgegnerin weitgehend nachgekommen sei. Eine Entfernung aus dem Amt stelle auch im Hinblick darauf, dass er disziplinarrechtlich lediglich einmal im Jahre 2002 durch einen Verweis in Erscheinung getreten ist, keine angemessene Reaktion auf die ihm nunmehr vorgeworfenen Verfehlungen dar. Dies gelte auch und erst recht für die durch Bescheid vom 17.7.2013 angeordnete vorläufige Amtsenthebung. Gegen deren Rechtmäßigkeit sprächen insbesondere die Länge des bisherigen Ermittlungsverfahrens, die Befolgung von Weisungen der Aufsichtsbehörden und die Übernahme von deren Rechtsansichten sowie das Fehlen einer aktuellen Dienstprüfung, die - wie der Antragsteller behauptet - zu der Feststellung führen würde, dass keine weiteren Beanstandungen gerechtfertigt wären. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird ergänzend auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.8.2013 (Bl. 1 ff. GA) verwiesen.
9Mit seinem am 15.8.2013 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Antrag beantragt der Antragsteller,
10die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17.7.2013 auszusetzen.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag zurückzuweisen.
13Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Amtsenthebung nicht dargelegt habe. Die in zahlreichen Fällen erfolgte systematische Verwendung von ihres Erachtens unzulässigen Maklerklauseln ohne Erforschung des Willens der am Beurkundungsvorgang beteiligten Vertragsparteien und ohne deren Belehrung habe der Antragsteller eingeräumt. Schon hierin allein liege ein die vorläufige Amtsenthebung rechtfertigender gravierender Pflichtverstoß, den der Antragsteller angesichts des Rundschreibens der Rheinischen Notarkammer vom 7.8.2002 und der im Rahmen der Geschäftsprüfung vom 10.8.2005 erteilten Hinweise bedingt vorsätzlich begangen habe, da eine gegenteilige Rechtsauffassung, für die er im Übrigen keinerlei Nachweis erbringe, unvertretbar sei. Hinzu komme die nach Meinung der Antragsgegnerin offensichtlich unzutreffende kostenrechtliche Behandlung der Maklerklauseln, bei welcher der Antragsteller fehlende Kenntnisse auf Seiten der Käufer und deren Unbedarftheit zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt und sich bereichert habe. Ferner habe der Antragsteller dadurch, dass er es vorsätzlich unterlassen habe, Gebührenforderungen in Höhe von mindestens insgesamt 660.000,00 €, die vornehmlich von Personen und Unternehmen geschuldet waren, die im Immobiliensektor bzw. als Steuerberater tätig sind und von denen sich der Antragsteller aufgrund ihrer Tätigkeit eine dauerhafte bzw. wiederholte Mandatierung und vor allem die Vermittlung weiterer Urkundengeschäfte versprechen konnte, nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Monaten beizutreiben, planmäßig und bewusst gegen seine Verpflichtung, für seine Tätigkeit die vorgeschriebenen Gebühren zu erheben und binnen angemessener Frist beizutreiben, sowie gegen das Verbot von Vereinbarungen über Kostenforderungen verstoßen. Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers, er habe die Forderungen für uneinbringlich halten dürfen, spreche, dass er auch für diese Mandanten immer wieder notarielle Beurkundungen von Immobiliengeschäften durchgeführt habe. Angesichts der Fülle von Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers und der zeitlichen Dauer der Verletzungshandlungen hält die Antragsgegnerin eine vorläufige Amtsenthebung zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter für geboten, insbesondere verhältnismäßig, zumal der Antragsteller sein Verhalten fortgesetzt habe, nachdem es anlässlich der Geschäftsprüfung sowie der Sondergeschäftsprüfung beanstandet und sogar schon das Disziplinarverfahren eingeleitet worden war. Hieraus ergebe sich, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, seine Neutralität zu bewahren und interessengerechte Beurkundungen nach eindeutigen Belehrungen vorzunehmen. Hinzu komme die disziplinarische Vorbelastung des Antragstellers, welche die pflichtwidrige Aufspaltung von Bauträgerverträgen in Angebot und Annahme in 155 Fällen sowie den systematischen Einsatz von vollmachtlosen Vertretern in 78 Fällen zum Gegenstand hatte, also ebenfalls systematische Pflichtverstöße betraf. Insoweit sei die Annahme gerechtfertigt, dass auch das gegen den Antragsteller geführten Hauptsacheverfahren allein ihn nicht dazu bewegen könne, sich zukünftig pflichtgemäß zu verhalten.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens nebst Beiakten, insbesondere der Akte 2 X (Not) 4/13 und die dortigen Beiakten, verwiesen.
15II.
16Der gemäß §§ 95 ff. BNotO i.V.m. § 63 BDG zulässige Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung ist unbegründet, weil diese zu Recht angeordnet wurde.
17Nach § 96 Abs. 1 BNotO i.V.m. § 38 Abs. 1 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Amt erkannt werden wird und die vorläufige Amtsenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Maßgeblich sind die vom Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars entwickelten allgemeinen Grundsätze. Danach setzt die vorläufige Amtsenthebung voraus, dass die endgültige, wenn auch möglicherweise nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2009 – NotSt (B) 2/09, in: DNotZ 2011, 71 ff. m.w.N.).
18Die vorläufige Amtsenthebung ist gemäß § 96 Abs. 1 BNotO i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 BDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, hat das Gericht aufgrund einer allein möglichen nur summarischen Beurteilung zu prüfen, ob überwiegend wahrscheinlich ist, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren zu seiner Entfernung aus dem Amt führen wird. Ist es hingegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Notars aus dem Amt im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG zu bejahen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16.5.2012 - DB B 2/12, in: ZBR 2012, 396 (red. Leitsatz), vollständig abrufbar bei juris m.w.N.).
19Nach diesen Beurteilungsmaßstäben ist die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers nicht auszusetzen. Denn die Verhaltensweisen, welche die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Rahmen der Disziplinarklage in dem Verfahren 2 X (Not) 4/13 vorwirft, zur Begründung der vorläufigen Amtsenthebung heranzieht und deren tatsächliche Grundlagen im Wesentlichen unbestritten sind, sind nach derzeitigem Sach- und Streitstand als derart gravierende Dienstpflichtverletzungen anzusehen, dass eine endgültige Entfernung des Antragstellers aus dem Amt als überwiegend wahrscheinlich sowie die vorläufige Amtsenthebung zur Abwendung konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten und auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles als verhältnismäßig erscheint.
201. Die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zur Last gelegten Amtspflichtverletzungen sind als schwerwiegend anzusehen:
21Die vom Antragsteller verwendeten Maklerklauseln waren bereits Gegenstand früherer Beanstandungen, deren Behebung er zugesagt hatte, ohne indes im Anschluss daran eine wesentliche Änderung vorzunehmen. Die Unzulässigkeit (auch) der danach verwendeten Klauseln konnte dem Antragsteller bei gewissenhafter Prüfung nicht verborgen bleiben, zumal in dem Rundschreiben der Rheinischen Notarkammer vom 7.8.2002 (Nr. 7/2002) hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde. Der insoweit – auch bezüglich der kostenrechtlichen Behandlung - vorliegende Verstoß des Antragstellers gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1, Abs. 3 BNotO, §§ 16 Abs. 1, 36 Abs. 1 KostO erscheint deshalb als mindestens grob fahrlässig begangenen und schwerwiegend. Durch eine solche (offenbar durchgängige) Verfahrensweise des Antragstellers wird das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die ordnungsgemäße Amtsausübung eines Notars beeinträchtigt, weil der Eindruck entstehen kann, dass zu Lasten und auf Kosten von Grundstückserwerbern eine Bevorzugung von Maklern erfolgt, durch deren Vermittlung der Notar sich möglicherweise Folgeaufträge verspricht. Auch wenn nach der im Disziplinarverfahren durch Vernehmung zahlreicher Käufer durchgeführten Beweisaufnahme in keinem Fall Zweifel an der materiellen Berechtigung des Provisionsanspruchs der vermittelnden Makler bestanden, so dass durch die zu beanstandende Vertragsgestaltung keine zuvor nicht bestehenden Ansprüche begründet wurden und damit insoweit kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, und die mit der Kostenberechnung verbundenen Mehrbelastungen der Käufer vom Antragsteller während des Disziplinarverfahrens - soweit möglich - durch Erstattung der zu viel gezahlten Beträge rückgängig gemacht wurden, dienen die insoweit bestehenden und vom Antragsteller missachteten notariellen Amtspflichten auch und gerade dazu, entsprechenden Gefahren vorzubeugen und bereits den Anschein einer möglichen Voreingenommenheit zu vermeiden.
22Des Weiteren besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch die Art und Weise der Beitreibung bzw. Nichtbeitreibung von Notargebühren in den in der Verfügung vom 17.7.2013 aufgeführten Fällen gegen § 17 Abs. 1 Satz BNotO, Nr. VI. 3.3 der Richtlinien der Rheinischen Notarkammer vom 17.2.2000 und/oder § 140 Abs. 2 KostO verstößt, worin ebenfalls eine äußerst gravierende Verletzung der dem Antragsteller als Notar obliegenden Dienstpflichten zu sehen ist, die eine Entfernung aus dem Amt rechtfertigen kann (vgl. auch nicht veröffentlichtes Urteil des Senats vom 8.7.2010 – 2 X (Not) 19/09). Die insoweit angestellten Rechtfertigungsversuche des Antragstellers vermögen nicht zu überzeugen. Ein Ermessensspielraum des Notars hinsichtlich der Frage, ob, wann und ggf. wie er seine Gebühren beitreibt, in dem vom Antragsteller favorisierten (weiten) Sinn ergibt sich aus den genannten Normen und Richtlinien und auch aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Den Angaben des Antragstellers, dass und weshalb er in den in Rede stehenden Fällen von einer zeitnahen Beitreibung der Kosten abgesehen hat, steht im Übrigen - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - entgegen, dass er teilweise trotz offener Forderungen für diese Schuldner weitere kostenpflichtige Urkundsgeschäfte vorgenommen hat und während des Disziplinarverfahrens die Außenstände - teilweise sogar trotz bereits eingetretener Verjährung - verringern konnte. Dass dies bei ausreichenden Bemühungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass die offenen Forderungen sich vornehmlich gegen Personen und Unternehmen richte(te)n, die im Immobiliensektor bzw. als Steuerberater tätig sind. Auch hierdurch kann bei der rechtsuchenden Bevölkerung - ebenso wie bei den verwendeten Maklerklauseln - der Eindruck entstehen, dass der Antragsteller sich hinsichtlich dieser Personengruppe besonders entgegenkommend verhält und dabei möglicherweise die schutzwürdigen Belange anderer Urkundsbeteiligter aus dem Blick verliert.
23Ob hierin zugleich ein Verstoß gegen das notarielle Werbeverbot zu sehen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Beurteilung, weil sich hieraus keine für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Amtsenthebung relevante bzw. notwendige Erhöhung der Schwere des dem Antragsteller zur Last zu liegenden Fehlverhaltens ergibt.
242. Die o.g. schwerwiegenden Pflichtverstöße des Antragstellers begründen die Besorgnis, dass eine weitere Amtsausübung das schutzwürdige Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die ordnungsgemäße notarielle Amtsausübung nachhaltig erschüttert, so dass die vorläufige Amtsenthebung zur Abwendung konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ist.
253. Bei der des Weiteren gebotenen Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers auch erforderlich und angemessen, d.h. verhältnismäßig:
26Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Der durch Verfügung vom 21.1.2002 verhängte Verweis betraf zwar einen anderen Gegenstand als die jetzigen Vorwürfe, die der Disziplinarklage und der vorläufigen Entfernung aus dem Amt zugrunde liegen, hing allerdings ebenfalls mit der Beurkundung von Bauträgerverträgen zusammen und kann insofern jedenfalls im weiteren Sinne als „einschlägig“ angesehen werden.
27Hinsichtlich der verwendeten Maklerklauseln war der Antragsteller aufgrund der früheren Geschäftsprüfung und der insoweit erhobenen Beanstandungen bereits „vorgewarnt“, hat sein Verhalten indes - wie dargelegt - nicht grundlegend geändert.
28Vor der Einleitung bzw. Ausdehnung des Disziplinarverfahrens in Bezug auf die Gebührenerhebung erfolgten zwar insoweit noch keine Beanstandungen gegenüber dem Antragsteller, obwohl er bereits seit (spätestens) 2002 entsprechend vorgegangen ist. Allerdings ist auch nicht zu verkennen, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um ein – anscheinend - systematisches Vorgehen des Antragstellers über einen längeren Zeitraum mit erheblichen wirtschaftlichen Dimensionen handelt.
29Vor diesem Hintergrund vermag auch das Verhalten des Antragstellers im Dienstaufsichts- und Disziplinarverfahren, in dem er weitgehend „geständig“ war, Weisungen und Anregungen der Aufsichtsbehörden überwiegend nachgekommen ist und sich insbesondere um eine „Schadenswiedergutmachung“ bemüht hat, indem zu Unrecht erhobene Gebühren erstattet sowie offene Gebühren eingefordert und von den Gebührenschuldnern (teilweise trotz Verjährung) beglichen wurden, sowie seine Erklärung in der Antragsschrift, nunmehr der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden folgen und die ihm zustehenden Gebühren zeitnah eintreiben zu wollen, nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Amtsenthebung führen. Denn insoweit weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass es abgesehen davon, dass der Antragsteller die bei der früheren Geschäftsprüfung in Bezug auf die Maklerklauseln erhobenen Beanstandungen entgegen seiner entsprechenden Zusage nicht behoben hat, auch Hinweise darauf gibt, dass der Antragsteller sein Verhalten hinsichtlich des Gebühreneinzugs trotz der bei der Geschäftsprüfung im Oktober/Dezember 2009 und bei der Sondergeschäftsprüfung am 19.10.2011 erhobenen Beanstandungen und sogar nach der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 3.1.2012 fortgesetzt hat.
30Gegen eine Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Amtsenthebung des Antragstellers spricht schließlich auch nicht, dass diese Maßnahme erst nach Abschluss des bereits am 22.7.2010 eingeleiteten Disziplinarverfahrens ergriffen wurde, obwohl spätestens nach der auf eigenen Angaben des Antragstellers beruhenden Mitteilung der Rheinischen Notarkammer vom 13.9.2011 und der im Anschluss daran durchgeführten Sondergeschäftsprüfung vom 19.10.2011 die gegen den Antragsteller in Bezug auf die unzureichende Beitreibung von Gebühren erhobenen Vorwürfe und deren - auch wirtschaftliche - Dimension im Wesentlichen bekannt waren. Denn eine möglichst umfassende Sachverhaltsaufklärung unter Berücksichtigung des Standpunktes des Antragstellers vor Anordnung einer solchen einschneidenden Maßnahme, durch welche die berufliche und wirtschaftliche Existenz eines Notars zumindest gefährdet werden kann, ist nicht zuletzt auch im eigenen Interesse des betroffenen Notars geboten. Der hierfür im vorliegenden Fall benötigte Zeitraum von etwa zwei Jahren erscheint angesichts des Umfangs der in Rede stehenden Beanstandungen auch nicht zu lang, so dass auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes noch vor einer Entscheidung über die Disziplinarklage in dem Verfahren 2 X (Not) 4/13 eine vorläufige Amtsenthebung gerechtfertigt ist.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 BNotO i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.
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