Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 226/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.11.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 94/12 – abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig ihre Identität (Firma mit Rechtsformzusatz) und vollständige Anschrift (Ort, Postleitzahl, Straße und Hausnummer) anzugeben,

wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben (Anzeige in der „L“ vom 17.11.2011, Seite 15, Anlage K 3 zur Klageschrift).

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.2.

an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2012 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs für beide Parteien 20.000 €, im Übrigen für die Beklagte 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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