Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 36/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 124/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Der Kläger hält sich für berechtigt, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2011 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

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