Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 119/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 522/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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