Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 162/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5.9.2013 (1 O 33/13) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückzahlung des in seinem Antrag näher bezifferten Anlagebetrages nebst Agio.
4Der Kläger legt der Beklagten Aufklärungsversäumnisse zur Last. Deren Mitarbeiter M habe ihn im Vorfeld der Zeichnung der Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds weder anleger- noch anlagegerecht beraten, da er nicht zutreffend auf die Risiken dieser Form der Vermögensanlage hingewiesen worden sei. Auch hätte die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Beratung nicht genügt, weil sie ihr Eigeninteresse am Vertrieb der Beteiligung nicht offenbart habe. Der Kläger hat die Rückzahlung des angelegten Betrages nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie entgangenen Gewinn seit April 1993 nach Maßgabe der – allerdings nicht näher aufgeschlüsselten - Berechnung in der Klageschrift verlangt.
5Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, soweit es um die Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Agio geht und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (entgangener Gewinn) wegen nicht ausreichenden Sachvortrags zurückgewiesen. Es hat – soweit es die Beklagte verurteilt hat – angenommen, dass die Beklagte das Zustandekommen eines Beratungsvertrages nicht ausreichend bestritten und ihre sich daraus ergebenden Pflichten mit Rücksicht darauf schuldhaft verletzt habe, dass sie den Kläger – insoweit unstreitig – nicht über die an sie geflossenen Provisionen aufgeklärt habe. Die auf dieser Grundlage für den Kläger sprechende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens habe die Beklagte nicht widerlegen können, da sie lediglich darauf verwiesen habe, dass für den Kläger bei der Zeichnung Steuervorteile eine erhebliche Rolle gespielt hätten. Dass der Kläger aus diesem Grund die Anlage in jedem Fall – also auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rückvergütungen – gezeichnet hätte, sei jedoch nicht als erwiesen anzusehen und von der Beklagten – weitergehend – auch weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden.
6Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Was die kenntnisabhängige Verjährung betreffe, sei der Vortrag der Beklagten unzureichend. Die kenntnisunabhängige absolute Verjährung sei durch das vom Kläger vorgerichtlich eingeleitete Güteverfahren wirksam gehemmt. Es sei unzutreffend, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung vor eine von der Landesjustizverwaltung eingerichtete und anerkannte Gütestelle habe gebracht werden können. Die Vorschrift des § 15 Buchst. a EGZPO stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Güteantrag die nach der einschlägigen Verfahrensordnung geltenden formellen Voraussetzungen erfüllt habe.
7Mit der Berufung verfolgt die Beklagte unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage weiter. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie das Zustandekommen eines Beratungsvertrages nur unzureichend bestritten habe. Bei richtiger Bewertung habe das Landgericht insoweit nicht ohne Beweisaufnahme – durch Vernehmung des von ihr benannten Zeugen M - entscheiden dürfen, weil sich dieser Mitarbeiter an ein Beratungsgespräch nicht zu erinnern vermöge und ein wesentliches Indiz – nämlich sein Tätigkeitsbereich im Zeitraum der Zeichnung – gegen das vom Kläger behauptete Beratungsgespräch spreche. Darüber hinaus sei auch die Kausalitätsfrage vom Landgericht unzutreffend entschieden worden, weil der Gesichtspunkt der vom Kläger angestrebten Steuervorteile nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
8Schließlich stehe dem geltend gemachten Anspruch aber auch die Einrede der Verjährung entgegen. Das Landgericht habe die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB fehlerhaft angewendet. Es existiere keine rechtliche Grundlage dafür, dass durch die Einreichung eines Güteantrages in Streitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 750 € eine Verjährungshemmung eintrete, nachdem die Ermächtigungsgrundlage des § 15 a EGZPO dem Landesgesetzgeber im Bereich der obligatorischen Streitschlichtung eine Vorgabe zivilprozessualer Regelungen nur unterhalb des angegebenen Gegenstandswertes ermögliche. Darüber hinaus fehle es mit Rücksicht darauf, dass der Kläger nach der Einreichung des im Übrigen aus verschiedenen Gründen bereits formell unzureichenden Güteantrags nicht alles Zumutbare für die alsbaldige Bekanntgabe an die Beklagte getan, sondern – im Gegenteil – die bekannte zum Jahreswechsel eintretende Arbeitsüberlastung der von ihm gewählten Gütestelle nicht nur erkennen konnte, sondern einkalkuliert und ausgenutzt habe, an einer demnächstigen Bekanntgabe des Antrags.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 5.9.2013 (1 O 33/13) abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
13Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere hinsichtlich der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche aus dem Beratungsvertrag Er tritt insbesondere den rechtlichen Ausführungen der Beklagten zu der Vorschrift des § 15 Buchst. a EGZPO und den sich daraus für die Verjährung ergebenden Konsequenzen entgegen. Das Landgericht habe aber auch zutreffend entschieden, dass sein Vortrag zum Zustandekommen eines Beratungsvertrages von der Beklagten nicht ausreichend bestritten worden sei und die Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung nicht als widerlegt anzusehen sei.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15II.
16Die Berufung unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO.
171.
18Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 7.2.2014, zu denen die Beklagte mit Schriftsatz vom 5.3.2014 nur hinsichtlich der Frage des Zustandekommens eines Beratungsvertrages Stellung genommen hat. Auch insoweit – wie hinsichtlich der übrigen im Hinweisbeschluss angesprochenen Gesichtspunkte – ist jedoch an der bekanntgegebenen Rechtsauffassung des Senats festzuhalten. Dass der Kläger von der Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung beraten worden ist, ergibt sich aus einer wertenden Gesamtschau der im angefochtenen Urteil und im Hinweisbeschluss des Senates angesprochenen Gesichtspunkte. Dem steht daher nicht entgegen, dass die – hier unstreitige - Einreichung des Zeichnungsscheins durch die Beklagte für sich genommen kein ausreichendes Indiz für den Abschluss eines Beratungsvertrages darstellen und auch der Umstand, dass der vom Kläger angeführte Zeuge M sein langjähriger Berater war, wiederum für sich genommen nicht von vorneherein ausschließen mag, dass der Kläger sich zur Zeichnung der Beteiligung aus eigenem Antrieb und ohne beratende Tätigkeit der Beklagten entschlossen haben kann. Beide Gesichtspunkte zusammengenommen rechtfertigen aber im vorliegenden Fall – mangels ausreichenden, nachvollziehbaren gegenteiligen Vortrags der Beklagten und unter Berücksichtigung der übrigen, im Hinweisbeschluss angeführten Aspekte - zur Überzeugung des Senats die Annahme, dass der streitgegenständlichen Zeichnung ein solcher Beratungsvertrag zugrunde lag. Nur ergänzend ist daher anzumerken, dass sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem als Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 5.3.2014 vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben vom 18.7.2012 kein ausreichendes (vorgerichtliches) Bestreiten des Zustandekommens eines Beratungsvertrages ergibt, weil es sich in der ganz pauschalen Behauptung erschöpft, dass der ihr durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers ausführlich aus ihrer Sicht geschilderte Sachverhalt „nicht bestätigt“ werden könne.
192.
20Wie ebenfalls im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat die Sache auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
213.
22Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung - wie bereits im Beschluss vom 7.2.2014 angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 iVm § 711 ZPO.
24Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 26.842,82 € festgesetzt.
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Referenzen
- § 15 a EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 3x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- Urteil vom Landgericht Aachen - 1 O 33/13 2x