Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 153/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. September 2013 zur Geschäftsnummer 28 O 150/13 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten um die identifizierende Erwähnung der minderjährigen Klägerin in dem von der Beklagten zu 1) verlegten und von der Beklagten zu 2) verfassten Buch „I“. Die Klägerin begehrt insoweit Unterlassung sowie Entschädigung in Geld.
4Die Beklagte zu 2), Ehefrau des ehemaligen Finanzsenators in C und Buchautors T, war bis zum Jahr 2011 als Grundschullehrerin in C tätig. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst verfasste sie das Buch „I“, welches sich mit den Strukturen der Cer Schulen und der Schulverwaltung im allgemeinen, vor allem aber auch mit den persönlichen Erfahrungen der Beklagten zu 2) in den letzten Jahren ihres Schuldienstes befasst.
5Die Klägerin wurde nach einem Umzug aus einem anderen Bezirk im Winter 2007 an der Schule angemeldet, an der die Beklagte zu 2) unterrichtete. Die Klägerin nahm probeweise am Unterricht der dritten Klasse teil, um zu testen, ob sie geeignet sei, die zweite Klasse zu überspringen. Die Beklagte zu 2), die die Klassenlehrerin dieser dritten Klasse war, sprach sich gegen ein Überspringen aus. Die tatsächlichen Umstände dieser probeweisen Hochversetzung der Klägerin sind zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Die Beklagte zu 2) schildert in ihrem Buch diese Vorgänge aus ihrer Sicht und nennt dabei den vollständigen Namen der Klägerin auf Bl. 166 der Druckversion ihres Buches zweifach unmittelbar aufeinanderfolgend, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin oder deren Mutter vorlag. An weiteren Stellen in dem Buch wird die Klägerin als B (Bl. 167), als Kind von B2 und als Tochter von B2 (Bl. 141, 163, 266) bezeichnet.
6Die Beklagten wurden mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2012 zur Unterlassung aufgefordert. Mit Schreiben vom 5.11.2012 und vom 9.11.2012 gaben die Beklagten strafbewehrte Unterlassungserklärungen für die zweite Auflage der Druckversion des Buches sowie für die E-Book- Version hinsichtlich des vollständigen Namens der Klägerin ab. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 24.7.2013 haben die Beklagten erklärt, dass sich ihre Unterlassungserklärung auch auf die Nennung des abgekürzten Namens „B“ bezieht.
7Die Mutter der Klägerin, Frau B2 (jetzt Grüger) wandte sich im November 2008 an die Cer Zeitung und schilderte unter Nennung ihres eigenen Namens und des Namens der Beklagten zu 2) die schulische Situation der Klägerin. Nach Veröffentlichung dieses am 5.11.2008 erschienenen Artikels (Bl. 45 d.A.) wurde in mehreren Presseartikeln über die Beklagte zu 2) und die Klägerin berichtet. Dabei wurde zwar die Mutter der Klägerin namentlich genannt, diese selbst jedoch nicht. Der Name der Grundschule und die besuchte Klasse fand Erwähnung.
8Die Klägerin ist der Auffassung, die Presseberichterstattung aus dem Jahr 2008 gebe den Beklagten nicht das Recht zur identifizierenden Berichterstattung. Denn – unstreitig – ihr voller Name sei zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht worden. Soweit die Mutter der Klägerin identifizierende Merkmale bekannt gegeben habe, müsse sich die Klägerin dies nicht zurechnen lassen. Die Klägerin sieht sich durch die Darstellung als unreife „Pseudo- Hochbegabte“ im Zusammenhang mit der Namensnennung in der Intimsphäre verletzt. Dies gelte auch für die Bezeichnung mit Tochter oder Kind von B2. Auch insoweit ist die Klägerin der Auffassung, dass eine Selbstöffnung nicht vorliege, zumal eine solche wenn überhaupt durch ihre Mutter erfolgt sei.
9Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass eine Wiederholungsgefahr weiter bestehe, da die von den Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärungen nicht geeignet seien, das Begehren der Klägerin zu erfüllen. Es bestehe auch weiterhin die Gefahr, dass die Beklagte zu 2) in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit Vorträgen und Buchvorstellungen den Namen der Klägerin nenne. Die Klägerin beansprucht eine Geldentschädigung i.H.v. 10.000 €, da die Namensnennung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung bedeute, die auch bereits zu einer Erkrankung der Klägerin im Jahr 2013 geführt habe. Diese Erkrankung resultiere aus einer Besprechung des Buches im Religionsunterricht.
10Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt
111. der Beklagten zu 1 zu verbieten, das Druckerzeugnis und ebook „I“ (ISBN 3XX4XX0XXX) in den Verkehr zu bringen und öffentlich zu verbreiten, wenn die Minderjährige Klägerin in dem genannten Werk mit vollständigem Namen oder in sonst identifizierender Weise, nämlich als B, Tochter der Frau B2 und/oder Kind der Frau B2, benannt wird, wenn dies wie in Anlage K1 dargestellt geschieht.
122. der Beklagten zu 2 zu verbieten, die Minderjährige B in der Öffentlichkeit, insbesondere in ihrem Buch „I“ (ISBN 3XX4XX0XXX) und/oder in Bezug auf das Buch mit vollständigem Namen oder sonst in identifizierender Weise, nämlich als B, Tochter der Frau B2 und/oder Kind der Frau B2, zu benennen, wenn dies wie in Anlage K1 dargestellt geschieht.
133. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf.
144. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 11.376,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.157,- € seit dem 16.11.2012 und auf 10.219,83 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagten haben beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten haben unter anderem die Auffassung vertreten, dass es an einer Rechtsverletzung der Klägerin fehle, da der im Buch dargestellte Sachverhalt bereits Gegenstand umfassender Presseberichte gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei sowohl der vollständige Name der Mutter genannt worden als auch weitere Umstände, welche die Klägerin leicht identifizierbar gemacht hätten. Durch die Nennung des vollständigen Namens werde die Identifizierbarkeit nur leicht vereinfacht. Im Übrigen habe sich die Mutter der Klägerin auch nach Veröffentlichung des Buches erneut selbst an die Presse gewandt, um ihre Sicht der Dinge darzustellen. Auch diese Selbstöffnung führe dazu, dass der Klägerin kein Schutz ihrer Anonymität zukomme. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung gegenüber den Interessen der Klägerin überwiege. Das Buch leiste einen Beitrag zur Debatte über die aktuelle Schulpolitik, wobei der Fall der Klägerin lediglich exemplarisch dargestellt sei. Schließlich berufen sich die Beklagten darauf, dass eine Wiederholungsgefahr aufgrund der Unterlassungserklärungen der Beklagten nicht bestehe. Mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehe auch kein Anspruch auf Geldentschädigung. Die Beklagte zu 2) ist weiterhin der Auffassung, dass die Aufforderung zur Unterlassung der Namensnennung in der Öffentlichkeit zu weit gehend sei. Sie habe den Namen der Klägerin in der Öffentlichkeit nicht genannt, so dass es an einer Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr fehle.
18Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Beklagten zu 1) die Verbreitung der ersten Auflage des Druckerzeugnisses „I1“ verboten wurde, wenn der Name der Klägerin vollständig oder als B enthalten sei, gleichermaßen wurde der Beklagten zu 2) verboten, die Klägerin in dem Buch mit vollständigem Namen oder als B zu benennen. Weiterhin hat das Landgericht Anwaltskosten in Höhe von einer 1,3 Geschäftsgebühr (statt der geforderten 1,5 Geschäftsgebühr) zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
19Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch bezüglich des vollständigen und abgekürzten Namens gemäß § 823 Abs. 1 und 2 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG trotz der strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der ersten Auflage des streitgegenständlichen Buches bejaht. Grundsätzlich sei die Namensnennung eine widerrechtliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, welches auch beinhalte, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben. Ein diesem Recht vorgehendes öffentliches Informationsinteresse bestehe nicht. Denn die Klägerin selbst habe durch ihr Verhalten zu einer entsprechenden Darstellung keine Veranlassung gegeben. Zwar habe die Mutter der Klägerin Details aus der Privatsphäre der Öffentlichkeit mitgeteilt, der vollständige oder abgekürzte Name der Klägerin habe dazu jedoch nicht gehört. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin als Minderjährige besonders schutzwürdig sei, sei ein gewichtigeres Informationsinteresse nicht zu erkennen. Die abgegebene Unterlassungserklärung beseitige die Wiederholungsgefahr, soweit das E-Book und die Folgeauflagen der Druckversion betroffen seien, insofern sei der Antrag zu 1) unbegründet. Da sich die Unterlassungserklärung der Beklagten zu 1) jedoch nicht auf die erste Auflage der Druckversion des streitgegenständlichen Buches beziehe, könne insofern von dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. Denn es sei der Beklagten zu 1) zumutbar, den vollständigen und abgekürzten Namen der Klägerin in allen Büchern der ersten Auflage, die sich noch in ihrem Herrschaftsbereich befinden, zu schwärzen. Der Aufwand bezöge sich auf einen relativ geringen Teil der Auflage von ca. 5000 Büchern und auf einen relativ kleinen Teil des Buches.
20Ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen „Kind von B2“ und „Tochter von B2“ bestehe hingegen nicht. Insoweit müsse sich die Klägerin die Selbstöffnung ihrer Mutter im Hinblick auf diese Äußerungen gemäß den §§1626, 1629 BGB zurechnen lassen. In dem von der Mutter der Klägerin initiierten Artikel vom 5.11.2008 werde der volle Name der Mutter der Klägerin, die Tatsache dass die Klägerin ihre Tochter ist, das Schuljahr der Klägerin und der Ort der Grundschule in D genannt. Gegen die weiteren darauf folgenden Presseartikel, in denen weitere Details recherchiert worden waren, hätten sich weder die Klägerin noch ihrer Mutter gewendet. Diese insoweit bereits bekannten Umstände aus dem Leben der Klägerin dürften daher auch weiter veröffentlicht werden.
21Ein umfassender Anspruch auf Unterlassung der Nennung des vollständigen oder abgekürzten Namens gegen die Beklagte zu 2) in der Öffentlichkeit in Bezug auf das streitgegenständliche Buch bestehe nicht. Eine Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr sei nicht gegeben. Konkrete Tatsachen, die es als wahrscheinlich erscheinen ließen, dass die Beklagte zu 2) die Klägerin in der Öffentlichkeit identifizierend erwähnen werde, habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Veröffentlichungen in dem Buch führten nicht zur Annahme einer Wiederholungsgefahr der (mündlichen) Namensnennung in der Öffentlichkeit.
22Ein Geldentschädigungsanspruch bestehe im Ergebnis nicht. Denn für eine Geldentschädigung liege kein unabwendbares Bedürfnis vor. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Identifizierbarkeit der Klägerin bereits vor der Buchveröffentlichung durch die Presseberichte gegeben war, die vollständige Namensnennung lediglich an zwei Stellen im Buch stattfinde und die Beklagten hinsichtlich des eBooks und der Druckversion ab der zweiten Auflage unmittelbar Unterlassungserklärungen abgegeben hätten. Das vorgelegte Attest sei hingegen nicht geeignet, eine schwerwiegende Erkrankung der Klägerin zu belegen.
23Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien.
24Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit diese abgewiesen wurden, weiter. Sie ist der Auffassung, auch durch die Bezeichnung als „Tochter von B2“ oder „Kind von B2“ werde die Klägerin schwer in ihrer Persönlichkeit verletzt, wohingegen den Beklagten gerade an dieser identifizierenden Benennung kein Informationsinteresse zukomme. Eine Selbstöffnung durch die Mutter der Klägerin habe nicht stattgefunden, da deren einmaliges Herantreten an die Presse klar zeitlich und räumlich begrenzt gewesen sei. Aus der Tatsache, dass die Klägerin oder ihre Mutter Presseartikel aus dem Jahr 2011 nicht angegriffen hätten, könne keine stillschweigende Einwilligung gefolgert werden. Da sich die Unterlassungserklärungen der Beklagten nicht auf „Tochter von B2“ und „Kind von B2“ bezogen hätten, könnten sie folglich auch nicht die Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Verpflichtung zur Schwärzung nicht verkaufter Buchexemplare müsse sich auch auf die bereits an den Buchhandel ausgelieferten Werke beziehen.
25Die Klägerin trägt weiter vor, die Beklagte zu 2) habe anlässlich einer Buchvorstellung ausführlich in einem Interview über den Fall der Klägerin berichtet. Der Bericht zusammen mit dem Vorzeigen des Buches könne interessierte Zuschauer zum Kauf des Buches bewegen und dann zur Identifizierung der Klägerin führen. Insoweit sei Begehungsgefahr anzunehmen.
26Die Klägerin argumentiert weiter, dass das Landgericht fälschlicherweise eine Geldentschädigung verneine. Denn die Persönlichkeit der Klägerin sei in ihren Grundlagen betroffen. Das Schamgefühl der Klägerin werde durch die Darstellung als „Pseudohochbegabte“, der es an der erforderlichen Intelligenz und Sozialkompetenz fehle, besonders verletzt. Die Identifizierung sei für die Klägerin hochgradig peinlich. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass die Beklagten unverzüglich Unterlassung erklärt hätten und mit der Schwärzung der ersten Auflage belastet seien, so könne der in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch für die Vergangenheit keinen angemessenen Ausgleich darstellen. Im Übrigen bescheinige das ärztliche Attest einen kausalen Zusammenhang zwischen der Besprechung in der Schule und den körperlichen Symptomen.
27Die Klägerin beantragt
28unter Abänderung des am 18.9.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 28 O 150/13, die Beklagten wie folgt zu verurteilen:
291. Es wird der Beklagten zu 1) verboten, das Druckerzeugnis und eBook „I“ (ISBN 3XX4XX0XXX) in den Verkehr zu bringen und öffentlich zu verbreiten, wenn die minderjährige Klägerin in dem genannten Werk in sonst identifizierender Weise, nämlich als Tochter der Frau B2 und/oder Kind der Frau B2, benannt wird, wenn dies wie in Anl. K1 dargestellt geschieht.
302. Es wird der Beklagten zu 2) verboten, die minderjährige Klägerin in der Öffentlichkeit, insbesondere in ihrem Buch und/oder in Bezug auf das Buch in sonst identifizierender Weise, nämlich als Tochter der Frau B2 und/oder Kind der Frau B2 zu benennen, wenn dies wie in Anl. K1 dargestellt geschieht.
313. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf.
324. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch weitere 10.219,83 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
33Die Beklagten beantragen,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Mit der eigenen Berufung verfolgen sie jedoch das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Klägerin liege nicht vor, da die Identität der Klägerin bereits durch die vorhergehende Berichterstattung, an der die Mutter der Klägerin aktiv beteiligt gewesen sei, bekannt gewesen sei. Das Landgericht habe insoweit fehlerhaft die Selbstöffnung erst auf der Ebene der Interessenabwägung berücksichtigt, richtig sei es jedoch, dass dadurch bereits ein Eingriff zu verneinen sei. Das erstinstanzliche Gericht habe im Übrigen die große gesellschaftspolitische Bedeutung des streitgegenständlichen Buches verkannt. Die Gefahr, dass die Klägerin durch die Namensnennung Anfeindungen und Hänseleien von Mitschülern ausgesetzt sei, sei gering. Die Klägerin besuche nunmehr eine weiterführende Schule, und es sei unwahrscheinlich, dass jetzige Mitschüler das streitgegenständliche Buch in die Hände bekämen und die Klägerin damit konfrontierten. Konkreten Tatsachenvortrag zu einer einzelnen Beeinträchtigung habe die Klägerin bisher nicht gebracht. Weiterhin sei die Wiederholungsgefahr durch die rechtsverbindlich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung entfallen. Das Landgericht habe zu Unrecht das Unterlassungsgebot auf die gesamte erste Auflage des streitgegenständlichen Buches erstreckt, ohne dabei die bereits hergestellten, aber noch nicht an den Buchhandel ausgelieferten Exemplare von der Unterlassungsverpflichtung auszunehmen. Die geringe Anzahl der noch in den Lagern der Beklagten zu 1) befindlichen Exemplare der Erstauflage beeinträchtige die Klägerin nicht unverhältnismäßig in ihren Rechten. Die Schwärzung der verbliebenen Exemplare hingegen sei für die Beklagte zu 1) unzumutbar. Die Bücher müssten ermittelt, die Folie, die die Bücher schütze, müsse entfernt werden, und sodann müsste durch zahlreiche Mitarbeiter die zu schwärzenden Stellen herausgesucht werden. Dies stelle einen erheblichen finanziellen wie personellen Aufwand dar, der im Verhältnis zu dem inzwischen eher rückläufigen Absatz des streitgegenständlichen Werkes und insbesondere im Hinblick auf die nur geringe Beeinträchtigung der Klägerin außer Verhältnis stehe. Dies habe im Übrigen auch das Landgericht Berlin im einstweiligen Verfügungsverfahren so gesehen (Urteil vom 5. März 2013, 27 O 742/12). Mangels Rechtsverletzung fehle es auch an einer Grundlage für die Rechtsverfolgungskosten.
36Die Beklagten beantragen,
37unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 18. September 2013 zur Geschäftsnummer 28 O 150/13 die Klage abzuweisen.
38Die Klägerin beantragt,
39die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
40II.
41Die zulässige Berufung der Beklagten hat vollumfänglich Erfolg, die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.
42Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der identifizierenden Benennung in dem Druckerzeugnis und eBook „I“.
431.
44Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass durch die namentliche Nennung und sonstige identifizierende Benennung der Klägerin in der angegriffenen Veröffentlichung diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist.
45a) Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht
46entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müssen (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler). So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre (vgl. etwa BVerfGE 27, 1, 6 - Mikrozensus; 27, 344, 350 f. - Scheidungsakten; 32, 373, 379 - Arztkartei; 34, 238 245 f. - heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46, 73 - Sexualkundeunterricht; 49, 286, 298 - Transsexuelle), die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach), das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort (BVerfGE 34, 238, 246).
47Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach den Vorschriften des Privatrechts handelt (vgl. BVerfGE 35, 202, 221; 54, 148, 153 f. - Eppler).
48b) Im vorliegenden Fall ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht der Achtung der Privatsphäre betroffen. Dieses jedermann schützende Recht beinhaltet auch, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der mitzuteilende Umstand den Tatsachen entspricht, weil das Persönlichkeitsrecht auch eine solche Mitteilung der Disposition der betroffenen Person unterstellt.
49c) Die beanstandete Veröffentlichung beinhaltet eine die Klägerin identifizierende Berichterstattung. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes ist insoweit jedoch keine Unterscheidung zu treffen, ob die Identifizierung durch Nennung des vollen oder abgekürzten Namens oder durch Mitteilung anderer, die Identifizierung ermöglichender Daten (hier konkret der Name der Mutter der Klägerin, der Name der Schule und Klasse sowie der Jahreszahl) erfolgt. Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Umständen die Identifizierung Betroffener durch die Medien zulässig ist, ist die Art der Identifizierung prinzipiell unerheblich. Handelt es sich bei der Frage nach der Zulässigkeit der Identifizierung Betroffener um den Konflikt zwischen dem Grundrecht auf freie Berichterstattung und demjenigen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, dann macht es für die Bestimmung der Position des Betroffenen im Einzelfall keinen Unterschied aus, ob er für die Leser durch die ausdrückliche Nennung seines Namens oder auf sonstige Weise erkennbar gemacht wird. Bei einer im konkreten Falle unzulässigen Namensnennung sind die Medien vielmehr gehalten, alles zu vermeiden, was zu einer Identifizierung des Betroffenen auf sonstige Weise führen könnte. Im Umkehrschluss wird derjenige, der aufgrund bereits bestehender Bekanntheit ohnehin erkennbar ist, nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass sein Name ausdrücklich genannt wird (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 17 Rnr 3; BGH NJW 2000, 1036 (1038)).
50d) Im vorliegenden Fall steht der Persönlichkeitsschutz der Klägerin im Spannungsverhältnis zu der von Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierten Meinungs- und Pressefreiheit. Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane verletzt nicht in jedem Fall das Recht auf Achtung der Privatsphäre des davon Betroffenen, denn Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 53). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört zwar die Befugnis des Einzelnen selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten gegenüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Person verfügt werden kann (vgl. BVerfGE 54, 148, 154). Die dem Grundrechtsträger hiermit eingeräumte ausschließliche Rechtsmacht erstreckt sich jedoch allein auf die tatsächlichen Grundlagen seines sozialen Geltungsanspruchs (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 56). So kann sich auf das Recht, gegen seinen Willen nicht zum Objekt einer öffentlichen Berichterstattung gemacht zu werden, jedenfalls nicht derjenige Grundrechtsträger berufen, der sich in freier Entscheidung der Medienöffentlichkeit aussetzt. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne der Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 56). Tritt der Einzelne in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein oder berührt er auf sonstige Weise Belange anderer oder des Gemeinschaftslebens, können Informationsinteressen vorhanden sein, denen gegenüber den persönlichen Belangen der Vorrang einzuräumen ist. Der Konflikt zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Meinungs- und Pressefreiheit ist dann in einem möglichst schonenden Ausgleich zueinander im Wege einer Güter- und Interessenabwägung zu lösen (vgl. BVerfGE 35, 202, 221 - Lebach; Di Fabio in Maunz/Dürig aaO, 39. Erg.Lieferung, Art. 2 Rn. 233).
512. Im Streitfall hat der Persönlichkeitsschutz der Klägerin hinter das Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung zurückzutreten.
52a) Zweifellos berührt die Veröffentlichung des vollständigen Namens, des abgekürzten Namens und die Berichterstattung durch sonstige identifizierende Beschreibungen wie „Tochter von B2 und „Kind von B2“ die Klägerin in ihrem Recht auf Achtung der Privatsphäre.
53Dieser Schutz der Privatsphäre ist bei der Klägerin auch deshalb verstärkt zu berücksichtigen, weil die Klägerin noch minderjährig ist.
54Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen
55Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 101, 361, 385).
56Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch eine Berichterstattung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes kann nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern schon dann gegeben sein, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder dass es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120,180, 199). Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG eine Verstärkung, die den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört (BGH, Urteil vom 5.11.2013,VI ZR 304/12).
57Dieser grundsätzlich weitgehende Schutz unterliegt jedoch Einschränkungen. So kann es zu einem Wegfall des Schutzbedürfnisses führen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen und sich insoweit den Bedingungen öffentlicher Auftritte ausliefern (BVerfG NJW 2000, 1021(1023)).
58Eine solche Einschränkung des Schutzes ist im vorliegenden Fall anzunehmen. Denn die Tatsache, dass eine Tochter von B2 an der Grundschule der Beklagten zu 2) die zweite Klasse überspringen sollte aufgrund einer Hochbegabung und dass die Beklagte zu 2) dieses Ziel nicht ermöglicht hat, war durch eine Handlung der Mutter der Klägerin allgemein bekannt. Im Einzelnen:
59Unstreitig hat die Mutter der Klägerin sich im Jahr 2008 nur einmal aktiv an die Presse gewandt. In diesem Artikel (Bl. 45 d.A.,) wird der Name B2, der Name der Anwältin der Klägerin, die Hochbegabung und der Streit um den Verbleib in der dritten Klasse sowie die Lage der Schule erwähnt. Die bereits in diesem Artikel über die Klägerin bekannt gewordenen Details dürfen mithin auch weiter veröffentlicht werden. Aber auch die in den unmittelbar auf die erste Veröffentlichung in der Cer Zeitung folgenden Berichterstattungen genannten weiteren Einzelheiten sind von der Selbstöffnung umfasst. Denn die Mutter der Klägerin musste davon ausgehen, dass aufgrund des bekannten Namens der Beklagten zu 2) weitere Presseorgane das Thema aufgreifen und auch eigene Recherchen anstellen, dass insbesondere der Name der Grundschule aufgrund des bekannten Namens der Beklagten zu 2) leicht zu recherchieren war.
60Die Klägerin kann im Ergebnis von den Beklagten nicht einen höheren Grad der Anonymität beanspruchen, als sie durch die Selbstöffnung ihrer Mutter und die dadurch veranlassten weiteren Berichte in der Öffentlichkeit bisher innehatte. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das einmalige Herantreten an die Presse im Jahr 2008 aufgrund Zeitablaufes nicht mehr zu berücksichtigen sei. Denn der von der Mutter der Klägerin initiierte Artikel und die darauf aufbauenden Artikel aus dem Jahr 2008 sind weiterhin im Internet abrufbar und werden in weiteren Berichten aus dem Jahr 2011 erneut aufgegriffen und verlinkt. Zwar wurde der vollständige Name der Klägerin in den angeführten Artikeln nicht erwähnt; dennoch war die Klägerin aus den anderen genannten Daten leicht zu identifizieren.
61Danach kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin aufgrund des Zeitablaufs die von ihr beanspruchte Anonymität bereits wiedererlangt hat. Vielmehr sind ihre Daten weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und betrifft die Berichterstattung Umstände, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden können (vgl. BGH VI ZR 304/12 Urt. vom 5.11.2013 Rz 19).
62Es gehört daher bereits zum in der Öffentlichkeit geprägten Bild der Klägerin, dass es zwischen ihrer Mutter und der Beklagten zu 2) aufgrund eines im Ergebnis fehlgeschlagenen Überspringens einer Klasse aufgrund der Hochbegabung der Klägerin eine längere Auseinandersetzung gab. Das von der Beklagten zu 2) verfasste und von der Beklagten zu 1) verlegte Buch macht die Klägerin lediglich weiterhin in gleicher Weise identifizierbar.
63Es kommt daher für die Entscheidung nicht mehr darauf an, inwieweit die Mutter der Klägerin auf ihren Internetseiten im Jahr 2012 ein Gegenbuch zu dem streitgegenständlichen in Aussicht stellte und auch Schenkungen zur Finanzierung einwarb und damit eine erneute, den Schutz der Privatsphäre einschränkende Selbstöffnung stattfand.
64Dass die Klägerin von der Beklagten zu 2) inhaltlich anders dargestellt wird als in den von ihrer Mutter veranlassten Presseberichten, liegt dabei in der Natur der Sache: Hätten Frau B2 und Frau T die Klägerin gleich eingeschätzt, wäre die Klägerin ohne Streit entweder in der zweiten oder in der dritten Klasse beschult worden. Der Wahrheitsgehalt der inhaltlichen Äußerungen über die Klägerin ist hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
65b.
66Demgegenüber können sich die Beklagten auf das Recht der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I GG berufen. Ausgehend davon, dass die Beklagte zu 2) ein Debattenbuch über den Zustand der heutigen Schule und insbesondere der Schulverwaltung in C schreiben, dabei auch die von ihr als Mobbing empfundenen Vorkommnisse in den letzten Jahren ihres Schuldienstes aufarbeiten wollte, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die (Nicht-) Versetzung der Beklagten zu 2) in der Presse bereits vorher große Beachtung fanden, liegt ein Informationsinteresse der Bevölkerung auch an dem die Klägerin und ihre Mutter involvierenden Vorgang nahe. Die Intention der Beklagten zu 2) ist darauf gerichtet, eine übergroße Einmischung der Eltern in den Schulbetrieb und eine mangelnde Akzeptanz der Lehrer als pädagogische Autorität zu kritisieren, wofür ihr die Episode mit der Mutter der Klägerin als Beispiel dient, die verständliche Darstellung des Sachverhaltes aber auch eine Beschreibung der Klägerin erfordert.
67c.
68Bei der gebotenen Abwägung der betroffenen Rechtspositionen überwiegt im vorliegenden Fall das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin in der Form des Rechts auf Wahrung ihrer Privatsphäre.
69Ausschlaggebend bei der Abwägung ist, dass die eine Identifizierung ermöglichenden persönlichen Daten der Klägerin im Zeitpunkt der angegriffenen Veröffentlichung im Internet zugänglich waren. Selbst wenn die vorhergehenden Veröffentlichungen teilweise gegen den Willen der Klägerin bzw. den Willen der für sie verantwortlichen sorgeberechtigten Mutter erfolgt wären, ist der damit verbundene Wegfall der Anonymität rechtlich nicht unbeachtlich (vgl.BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33). Die Sicht der Öffentlichkeit auf die betroffene Person ist dann schon gegeben und wird wesentlich durch die bereits vorhandenen Informationen mitgeprägt. Das Gewicht des Eingriffs durch die Weiterverbreitung einer bereits bekannten Information ist mithin gegenüber dem Ersteingriff im Allgemeinen verringert (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2013,VI ZR 304/12; BGH 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1252; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318).
70Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass fraglich ist, ob der Teil der Leser, der die Klägerin oder ihre Mutter nicht bereits vorher kennt, dem Namen der Klägerin oder der „Tochter von B2“ überhaupt hohe Bedeutung beimessen wird. Denn die Beklagte zu 2) benutzt für die handelnden Personen in ihrem Buch zum Teil geänderte, zum Teil die wirklichen Namen. Nur bei der Erstnennung wird hingegen durch eine Fußnote geklärt, dass es sich um einen geänderten Namen handelt. Es erfordert daher ein sehr genaues Lesen des Buches, um im Verlaufe der Abhandlung differenzieren zu können, welcher Name Fiktion und welcher Wirklichkeit ist.
71Schließlich hat der Rezipientenkreis des Buches für die Abwägung Bedeutung: Das Buch richtet sich in erster Linie an Eltern oder sonst an Schulpolitik interessierte Personen. Es ist von Inhalt und Schreibstil eher weniger geeignet, Teenager im Alter der Klägerin anzusprechen.
723.
73Da ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nach dem vorstehend Gesagten nicht besteht, stehen der Klägerin auch die – davon abhängigen – Ansprüche auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Geldentschädigung nicht zu.
74III.
75Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 I, 97 I ZPO.
76Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
77Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Die hier entscheidende Frage, wie sich eine Selbstöffnung durch Eltern von Minderjährigen einschließlich der darauf folgenden Presseberichterstattung auf die Zulässigkeit nachfolgender identifizierender Berichterstattung auswirkt, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5.11.2013, VI ZR 304/12, entschieden. Die dort niedergelegten Grundsätze haben im vorliegenden Urteil im Einzelfall Anwendung gefunden. Darüber hinaus kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
78Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 5.3.2014 ergab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 296 a, 156 II ZPO.
79Streitwert:
80Berufung der Klägerin 40.000 €, Berufung der Beklagten zu 1) 10.000 €, Berufung der Beklagten zu 2) 10.000 €, insgesamt 60.000,00 €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 150/13 3x
- VI ZR 304/12 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- VI ZR 264/98 1x (nicht zugeordnet)
- 27 O 742/12 1x (nicht zugeordnet)