Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 51/10
Tenor
Der Antrag der Streithelferin der Beklagten, die Kostenentscheidung des Senates gemäß Beschluss vom 29.1.2014 zu ändern oder zu ergänzen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
2Die Zulässigkeit des im Schriftsatz vom 31.1.2014 geäußerten Begehrens, eine Kostenentscheidung zu treffen, die einer hälftigen Tragung der Kosten der Streithelferin entspricht, lässt der Senat ausdrücklich offen. Die Streithelferin fasst ihr Begehren selbst entweder als Antrag auf Berichtigung einer (vermeintlichen) offenbaren Unrichtigkeit analog § 319 ZPO oder als Beschlussergänzungsbegehrten analog § 321 ZPO auf. Letzteres kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat keineswegs über die Kosten der Streithelferin nicht entschieden hat, also einen Anspruch übergangen hätte. Die Frage einer Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten angemessen erörtert worden. Die Streitverkündete hat sich auch ausdrücklich mit einer Entscheidung nach § 91 a ZPO ohne Begründung einverstanden erklärt, nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, dass er eine Regelung beabsichtige, bei der jede Seite ihre Kosten selbst trägt. Es ist danach nicht zweifelhaft, dass die getroffene Entscheidung die Kosten der Streithelferin erfassen sollte. Die Darstellung der Streithelferin im Schriftsatz vom 20.2.2014, wonach der Vorsitzende geäußert habe, es sei nicht notwendig, über die Kosten der Nebenintervention ausdrücklich zu entscheiden, und eine Mitteilung des Senats, die Nebenintervenientin habe ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, sei nicht gefallen, ist zumindest missverständlich und irreführend. Gemeint war – und dies erschien dem Senat als offensichtlich und von allen Beteiligten richtig verstanden, dass es einer ausdrücklichen Erwähnung der Kosten der Nebenintervention nicht bedürfe, weil diese sich aus dem Gesetz von selbst ergebe.
3Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO kann sich regelmäßig nicht auf Fragen beziehen, die Gegenstand einer Rechtsfindung sind. Sie kann sich auch nicht darauf beziehen, dass der Tenor die Kosten der Streithelferin irrtümlich nicht wiedergeben würde, weil sie nicht ausdrücklich in Bezug genommen worden sind. Der Senat teilt nicht die Auffassung von Lackmann (in Musielak, ZPO, § 101 Rn.5), dass es einer ausdrücklichen Erwähnung der Streithelferin in dem Kostentenor bedürfe.
4Im Schriftsatz der Streithelferin könnte schließlich auch eine sofortige Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung nach § 91 a Abs.2 ZPO gesehen werden, die allerdings die anwaltlich besonders qualifiziert vertretene Streithelferin als solche ausdrücklich nicht geltend gemacht hat.
5Der Antrag ist in jedem Fall unbegründet. Wie der Bundesgerichtshof in mittlerweile gefestigter und auch vom erkennenden Senat geteilter Rechtsprechung entschieden hat, bedeutet eine Kostenaufhebung gegeneinander, dass die Kosten des Streithelfers von diesem selbst zu tragen sind und zwar in vollem Umfang (BGH NJW 2003, 769; BGH NJW-RR 2004, 1506; BGH MDR 2005, 957; Zöller-Herget, ZPO, 30.Aufl. 2014, § 101 Rn. 11). Diese Rechtsprechung ist unter bewusster Aufgabe der zuvor vertretenen und von der herrschenden Meinung gebilligten Auffassung erfolgt, wonach bei Kostenaufhebung die von der Streithelferin begehrte Kostenteilung ihrer Kosten vorgenommen wurde. Sie ist sogar für den – hier nicht gegebenen – Fall ausdrücklich bestätigt worden, dass die Kostenentscheidung gerade den Zweck hatte, den Streithelfer von jeglicher Kostenerstattung auszuschließen. Sie ist schließlich ausdrücklich nicht – entgegen der Auffassung der Streithelferin – auf die Fälle begrenzt worden, in denen der Kostenaufhebung gegeneinander eine vergleichsweise Einigung zugrunde lag. Der BGH hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt: „Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt“ (BGH NJW 2003, 1948, Rn.11). Der Senat hält dies für eindeutig.
6Diese neue Rechtsprechung ist auch sachgerecht, denn sie steht in Einklang mit den Grundsätzen, die bei einer vergleichsweisen Regelung gelten. Vor allem aber teilt der Streithelfer nach seinem Beitritt das Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei. Es wäre überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde (so ausdrücklich BGH NJW 2003, 1948 f.). Deshalb räumt das Gesetz ihnen einen inhaltsgleichen Anspruch ein. Die von dem allgemeinen Verständnis einer Aufhebung der Kosten gegeneinander abweichende Interpretation der Kostenfolge bei der Nebenintervention lässt sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit stützen. Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, so bedeutet das nach allgemeiner Meinung, dass jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre eigenen Kosten selbst (allein) trägt. Versteht man diese Kostenfolge in dem auch sonst üblichen und unbestrittenen Sinne, führt das dazu, dass dem Nebenintervenienten bei einer vergleichsweisen oder auch streitigen Aufhebung der Kosten gegeneinander kein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zusteht. Dieses Ergebnis ist keineswegs ungerecht. Mit dieser Folge wird der Streithelfer kostenrechtlich genauso behandelt wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Diese erhält nämlich im Fall der Aufhebung der Kosten gegeneinander nach unbestrittener Ansicht auch keine Kostenerstattung. Würde man demgegenüber einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner Kosten einräumen, stünde er besser als die von ihm unterstützte Hauptpartei. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine solche Folge wäre gegenüber der Hauptpartei ungerecht und würde auch dem Prinzip des § 101 ZPO widersprechen, dass der Nebenintervenient jedenfalls in Ansehung der Kosten das Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei teilen soll.
7Eine weitere Kostenentscheidung hinsichtlich dieser Entscheidung ist nicht veranlasst. Ebensowenig kommt die Zulassung einer Rechtsbeschwerde in Betracht.
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