Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 22/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Brühl am 05.12.2012 erlassene Beschluss – 32 F 96/12 – unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.382,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 367,60 € seit dem 13.04.2012 und aus 1.015,30 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen; im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten wie folgt auferlegt: Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 61 % und die Antragsgegnerin zu 39 % und die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 44 % und die Antragsgegnerin zu 56 %.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
3Der im Tenor näher bezeichnete angefochtene Beschluss hat Bestand, soweit die Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadenersatz wegen Umgangsvereitelung betreffend das gemeinsame Kind O C2 M, geboren am XX.XX.2004, zur Zahlung von 1.382,90 € verpflichtet worden ist.
4Zur Begründung wird zunächst auf den von dem Senat am 19.11.2013 erlassenen Beschluss Bezug genommen, mit dem der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Antrags Verfahrenskostenhilfe insoweit bewilligt worden ist, als sie sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von mehr als 1.420,11 € an den Antragsteller zur Wehr setzt (Bl. 196 ff. GA). Unter Bezugnahme auf die dortige Auflistung und unter Berücksichtigung des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten gilt:
5(1) Was den Haftungsgrund wegen Umgangsvereitelung aus § 280 Abs. 1 BGB anbetrifft, teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Antragsgegnerin gegen die am 04.10.2010 im Verfahren 32 F 350/07 vor dem Amtsgericht Brühl getroffene Umgangsvereinbarung mehrmals schuldhaft verstoßen hat. Die Antragsgegnerin hat ihre aus § 1684 BGB fließende Loyalitätspflicht sowie ihre Pflicht zur Förderung des Umgangs mit dem Kindesvater verletzt, indem sie das betroffene Kind mehrmals nicht an die Umgangspflegerin übergeben hat. Die Antragsgegnerin irrt, soweit sie die Auffassung vertritt, ihr könne kein konkretes Fehlverhalten nachgewiesen werden.
6(1.1) Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 188/11 – zitiert nach NJW-RR 2012, 324 ff., Rn. 26). Seine innere Rechtfertigung findet dieser rechtliche Ansatz in der korrespondierenden materiell-rechtlichen Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB und dem Umstand, dass sich die Gründe, die zum Scheitern der Umgangskontakte geführt haben, regelmäßig im Wahrnehmungsbereich des Elternteils ereignen, bei dem sich das Kind aufhält. Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zum wechselseitigen loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, gegebenenfalls psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird; der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2006 – 9 UF 147/06 – zitiert nach NJW-RR 2007, 796 f.; Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 1684 Rn. 5). Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegungen der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2004 – 2 WF 176/04 – zitiert nach juris, Rn. 27).
7(1.2) An Darlegungen der Antragsgegnerin, die den vorstehenden Erfordernissen genügen, fehlt es. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann von einem zu vermeidenden, das Kindeswohl möglicherweise gefährdenden „Brechen des Kindeswillens“ bei Durchführung des Umgangs jedenfalls für die hier in Rede stehende Zeit bis September 2012 (siehe Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 16.10.2012, Bl. 168 ff. GA) nicht ausgegangen werden. Auf Grund der beigezogenen Akte 32 F 138/12 des Amtsgerichts Brühl (= 4 UF 25/13 OLG Köln) und der zu diesem Verfahren beigezogen gewesenen Akten, insbesondere des Gutachtens der Sachverständigen T vom 25.08.2010 (S. 11 des Gutachtens) und der Berichte der Umgangspflegerin Frau H über den Verlauf der Umgangstermine vom 24.03. und 20.04.2012, ist der Entscheidung vielmehr zu Grunde zu legen, dass O mit ihrem Vater unbefangen spricht und gerne mit ihm zusammen ist, wenn die Antragsgegnerin nicht anwesend ist. Dadurch, dass die Antragsgegnerin dem Willen von O immer wieder nachgegeben hat, wurde dem Kind beständig signalisiert, dass es den Umgang verhindern oder abkürzen kann, wozu dieses sich jedenfalls in Anwesenheit der Antragsgegnerin zur Bestätigung von deren unterschwelligen Ablehnung des Kindesvaters verpflichtet sah (S. 53 – 55 des Gutachtens W). Damit erfuhr das ablehnende Verhalten unangemessenen Raum und eine ständige Bestätigung. Mag die Antragsgegnerin auch für sich entschieden haben, in der Frage des Kontaktes zum Kindesvater handele es sich um eine Angelegenheit, bei der der Kindeswille frei von elterlicher Beeinflussung hinzunehmen sei. Dies ist indessen nicht die Wertung des Gesetzes.
8(1.3) Schließlich verfängt auch nicht das Vorbringen der Antragsgegnerin, Umgangstermine seien nicht vereinbart gewesen, vielmehr von der Umgangspflegerin vorgegeben worden. Entgegen ihrer Ansicht entspricht es der Aufgabe und liegt es in der Entscheidungskompetenz des Umgangspflegers, Zeit und Ort des Umgangs zu bestimmen. Zur weiteren Begründung wird zwecks Vermeidung von bloßen Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 19.11.2013 (Bl. 196 ff. GA, dort zu Nr. 5) Bezug genommen.
9(2) Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin orientiert an der Auflistung im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 19.11.2013 gilt:
10(2.1) Wegen des Scheiterns der zu den lfd. Nrn. 1 und 2 aufgeführten Umgangstermine kann dem Antragsteller kein Schadenersatzanspruch zugesprochen werden. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe den Antragsteller rechtzeitig darüber informiert, dass kein Umgang stattfinden könne. Auf dieser Grundlage fehlt es an einer adäquat kausalen Schadensverursachung, da der Antragsteller angesichts der rechtzeitigen Mitteilung der Antragsgegnerin damit rechnen musste, dass der Umgang mit dem Kind zu diesen Terminen nicht stattfinden werde. Zumindest fällt dem Antragsteller ein deutlich überwiegendes Mitverschulden zur Last, da eine verständige Person in seiner damaligen Situation eine Reise nicht angetreten haben würde.
11(2.2) Zur lfd. Nr. 3 besteht ebenfalls kein Schadenersatzanspruch des Antragstellers. Nach Auffassung des Senats lässt sich Ziff. 2. der Umgangsvereinbarung vom 04.11.2010 eine Festlegung auf das dritte Wochenende des Monats lediglich für die nächsten drei Monate entnehmen, also für November und Dezember 2010 sowie Januar 2011, nicht aber für den 19.02.2011; vielmehr oblag des dem Antragsteller, für die Zeit ab Februar 2011 die nach seinem Dienstplan möglichen Besuchstage zu benennen. Der Entscheidung ist indessen das unwidersprochen gebliebene Vorbringen der Antragsgegnerin zu Grunde zu legen, der Antragsteller habe keine Termine mitgeteilt.
12(2.3) Bezüglich des Umgangstermins zur lfd. Nr. 5 verbleibt es bei den Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 19.11.2013 mit der Folge eines Anspruchs in der Höhe von 151,25 €.
13(2.4) Soweit der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss für den Umgangstermin zur lfd. Nr. 6 eine Kürzung des vom Amtsgericht zugesprochenen Betrages von 216,35 € um 20,00 € vorgesehen hat, hält er an dieser Ansicht in Anbetracht des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens des Antragstellers im Schriftsatz vom 21.05.2014 nicht mehr fest. Für die Heimreise sind Fahrtkosten nicht lediglich von C/X zum Flughaften LC anzusetzen, sondern von C/X bis zum Flughafen G, da der Flug von L nach N ausgebucht war.
14(2.5) Zur lfd. Nr. 7 besteht ein Schadenersatzanspruch nicht, weil die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise nicht vergeblich waren. Im Hinblick darauf, dass am Folgetag kein Umgang stattfand, waren (allenfalls) Hotelkosten für einen weiteren Tag vermeidbar und dementsprechend erstattungsfähig. Solche hat der Antragsteller für diesen Umgangstermin indessen nicht geltend gemacht.
15(2.6) Bezogen auf das zur lfd. Nr. 8 aufgeführte Wochenende, an dem nur an einem von zwei Tagen Umgang stattfand, ist auf der Grundlage der Ausführungen zur laufenden Nr. 7 und entsprechend dem Erkenntnis des Senats mit Beschluss vom 19.11.2013 ein Betrag von 48,00 € erstattungsfähig.
16(2.7) Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.11.2013 bezogen auf die Umgangstermine zu den lfd. Nrn. 10 bis 14 Kürzungen wegen Treibstoffkosten um 1 x 20,00 € (nr. 10) und wegen Mehrflug-Kosten von 15,87 € (Nr. 10) und von 18,59 € (Nr. 11) vorgesehen hat, hält er an dieser Bewertung in Anbetracht des unbestrittenen und deswegen der Entscheidung zu Grunde zu legenden Vorbringens des Antragstellers im Schriftsatz vom 21.05.2014 (Rückflug vom Flughafen E anstatt vom Flughafen LC und Flugkosten von X2 bzw. J anstatt von N aus aus beruflichen Gründen) nicht mehr fest, so dass es auch insoweit bei den von dem Amtsgericht zuerkannten Schadensersatzbeträgen bleibt.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
18Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 2.470,28 € festgesetzt.
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Referenzen
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- Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 WF 176/04 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- 32 F 138/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 UF 25/13 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
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- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x