Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 22/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht –  Familiengericht – Brühl am 05.12.2012 erlassene Beschluss – 32 F 96/12 – unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.382,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 367,60 € seit dem 13.04.2012 und aus 1.015,30 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen; im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten wie folgt auferlegt: Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 61 % und die Antragsgegnerin zu 39 % und die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 44 % und die Antragsgegnerin zu 56 %.


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